Statuten
Korneuburger Ruderverein Alemannia
S A T Z U N G
(Beschlossen auf der HV vom 18.02.2022)
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Korneuburger Ruderverein Alemannia“ und hat seinen Sitz in Korneuburg.
§ 2 Zweck des Vereines
(1.) Der Verein ist gemeinnützig im Dienste der Volksgesundheit. Der Zweck des Vereines ist die Pflege des Rudersportes und anderer Körpersportarten nach rein sportlichen Grundsätzen. Die Ausübung des Sportes geschieht auf eigene Gefahr der Mitglieder, der Verein übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle irgendwelcher Art.
(2.) Die Tätigkeit des Vereines beschränkt sich lediglich auf die Erfüllung der satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben, durch welche die Allgemeinheit gefördert wird.
(3.) Als Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes dienen ideelle Mittel, wie die Entwicklung von breiten- und gesundheitssportspezifischen Angeboten, die Ausbildung der Mitglieder in den Vereinssportarten, Abhaltung von sportlichen Veranstaltungen und Trainingscamps, Versammlungen der Mitglieder und gesellige Zusammenkünfte, die Zusammenarbeit mit Schulen, Vereinen und anderen Organisationen, die Durchführung von Trainings, das Sammeln von Archiv- und Bildmaterial, die Herausgabe von Sportinformationen in Newsletter, Website u.a.
(4.) Zur Deckung der Kosten dieser Vereinstätigkeit werden die im § 4 bezeichneten materiellen Mittel verwendet. Der Verein verfolgt keinen anderen als ausschließlich den genannten satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und erstrebt keinen Gewinn.
§ 3 Vereinsflagge
Die Vereinsflagge ist ein weißes, rechteckiges Feld mit grünem Viereck im oberen linken Flaggenfeld und mit einem weißen „A“ in diesem.
§ 4 Materielle Mittel
Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) ordentliche Beiträge der Mitglieder
b) außerordentliche Beiträge und Spenden der Mitglieder
c) Subventionen und Spenden von Dritten
d) Vereinsfeste und Veranstaltungen
e) Kostenbeiträge für die Verwendung von Vereinseinrichtungen (z.B. Vereinsbus, Gymnastiksaal)
f) Werbebeiträge
g) Sponsoring durch Unternehmen
h) Nenngelder
i) Trainings- und Seminarbeiträge
J) Geschenke und Vermächtnisse
§ 5 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist gleich dem Geschäftsjahr des Österreichischen Ruderverbandes.
§ 6 Vereinssportarten
(1.) Hauptsportart des Vereines ist der Rudersport.
(2.) Hauptversammlungen können die Aufnahme weiterer Körpersportarten als Vereinssportarten beschließen. Für solche zusätzlichen Sportarten können entsprechende Sektionen innerhalb des Vereines gebildet werden.
(3.) Der Ruderbetrieb, die Ausübung der sonstigen Vereinssportarten, die sportliche Ausbildung der Mitglieder und die Sportkleidung sind in den Ausführungsbestimmungen und in der Sportordnung geregelt.
§ 7 Mitglieder
(1.) Mitglieder des Vereines können natürliche Personen jedweden Geschlechts sein. Alle in den Satzungen verwendeten Formulierungen schließen Personen aller Geschlechter ein.
(2.) Die Vereinsmitglieder werden unterschieden in:
a) Ehrenmitglieder
b) ausübende Mitglieder (Rudersport und sonstige Vereinssportarten)
c) Jugendmitglieder
d) unterstützende Mitglieder
(3.) Ehrenmitglieder, ausübende Mitglieder und Jugendmitglieder dürfen nur dann an Ruderwettfahrten teilnehmen und/oder Mitglieder des Verbandsausschusses, der Verbands- und Vereinsleitungen oder einer Jury sein, wenn sie den Amateurbestimmungen im Sinne der Ruderwettfahrtbestimmungen des Österreichischen Ruderverbandes entsprechen.
(4.) Alle Mitglieder, die den Rudersport ausüben, verpflichten sich, die Bestimmungen des internationalen Ruderverbandes (FISA), insbesondere die FISA-Statuten Art. 12 sowie Art. 6 der Rule of Racing (RoR) als bindend anzuerkennen.
(6.) Für die Mitglieder des Korneuburger Ruderverein Alemannia gelten die Anti-Dopingbestimmungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes, des Anti-Doping-Gesetzes 2007, die Anti-Dopingregelungen der FISA sowie die Anti-Dopingregelung des ÖRV.
(7.) Der Verein ist ein offener Verein, dessen Mitgliederanzahl nicht begrenzt ist.
§ 8 Ehrenmitglieder
(1.) Zu Ehrenmitgliedern können über Antrag des Vorstandes durch Beschluss einer Hauptversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Rudersport im Allgemeinen oder um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben.
(2.) Zu diesem Beschluss ist in der Hauptversammlung eine 4/5-Mehrheit erforderlich.
(3.) Ehrenmitglieder sind von der verpflichtenden Bezahlung jedweder Mitgliedsbeiträge befreit.
§ 9 Ausübende Mitglieder
Als ausübende Mitglieder können Personen aufgenommen werden, die vor dem 1.1. des laufenden Vereinsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, den Rudersport und/oder eine sonstige Vereinssportart auszuüben beabsichtigen und sich verpflichten, dem Verein gegenüber die satzungsgemäßen Leistungen und Pflichten voll zu erbringen.
§ 10 Jugendmitglieder
(1) Als Jugendmitglieder können Personen aufgenommen werden, die vor dem 1.1. des laufenden Vereinsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, den Rudersport und/oder eine sonstige Vereinssportart auszuüben beabsichtigen und sich verpflichten, dem Verein gegenüber die satzungsgemäßen Leistungen und Pflichten voll zu erbringen.
(2) Zur Aufnahme als Jugendmitglied, das zum Zeitpunkt des Aufnahmeantrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
(3) Die Eigenschaft als Jugendmitglied endet mit Ende des Vereinsjahres, in dem das Jugendmitglied das 18. Lebensjahr vollendet. Ab dem 1.1. des folgenden Vereinsjahres wird das Jugendmitglied als „ausübendes Mitglied“ im Sinne des § 9 geführt.
§ 11 Unterstützende Mitglieder
Als unterstützende Mitglieder können Personen im Alter von über 18 Jahren aufgenommen werden, die keine der Vereinssportarten auszuüben beabsichtigen, sich aber in anderer Weise am Vereinsleben beteiligen wollen und sich verpflichten, dem Verein gegenüber die satzungsgemäßen Leistungen und Pflichten voll zu erbringen.
§ 12 Aufnahme
(1) Wer dem Verein als Mitglied beitreten will, hat ein „Aufnahmeansuchen“ in allen Teilen auszufüllen, zu unterfertigen und einem Vorstandsmitglied zur Behandlung zu übermitteln. Durch das Aufnahmeansuchen unterwirft sich der Aufnahmewerber für den Fall seiner Aufnahme bedingungslos der Satzung, der Sportordnung und etwaigen sonstigen Vorschriften des Vereines.
(2) Für Jugendmitglieder gilt zusätzlich § 10 Abs. 2.
(3) Über die Aufnahme wird in der folgenden Vorstandssitzung abgestimmt. Hierzu ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
(4) Will ein unterstützendes Mitglied ausübendes Mitglied werden, gilt sinngemäß Abs. 1.
(5) Erklärt ein ausübendes Mitglied seinen Austritt in dieser Eigenschaft, zugleich aber seinen Eintritt in die Kategorie „unterstützendes“ Mitglied, wird die Änderung in der Art der Mitgliedschaft allein durch eine schriftliche Erklärung bewirkt. Diese Änderung wird zu Beginn des nächsten Jahres wirksam.
§ 13 Ordentliche Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe des ordentlichen Mitgliedsbeitrages wird für jedes Vereinsjahr durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung festgesetzt.
(2) Die vorstehenden Beiträge werden als Jahresbeiträge festgesetzt, zahlbar innerhalb von 2 Monaten nach Vorschreibung.
(3) Die Hauptversammlung kann über Vorschlag des Vorstandes für bestimmte Mitgliedergruppen generelle Ermäßigungen gewähren.
(4) Der Vorstand kann für einzelne Mitglieder über ein schriftlich begründetes Ansuchen individuelle Beitragsermäßigungen gewähren. Diese Ermäßigungen werden für das nächste Vereinsjahr festgelegt. Diese Anträge müssen bis Jahresende dem Vorstand zur Bearbeitung zugehen.
(5) Über begründetes, schriftliches Ansuchen kann der Vorstand einem Mitglied, das zeitweilig nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachzukommen, eine Stundung bewilligen.
(6) Bei Eintritt während des laufenden Vereinsjahres kann der Vorstand aliquote Beiträge vorschreiben.
§ 14 Außerordentliche Beiträge
Zur Deckung außerordentlicher Ausgaben kann von einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung die Einhebung eines außerordentlichen Beitrages beschlossen werden. Zu diesem Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit notwendig.
§ 15 Beiträge an Verbände
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die jeweils dem Verein von den übergeordneten Verbänden vorgeschriebenen Beiträge zu bezahlen.
§ 16 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind zur Zahlung der für ihre Kategorie festgesetzten ordentlichen und außerordentlichen Beiträge verpflichtet.
(2) Jedes Mitglied haftet für alle vorsätzlich oder fahrlässig verschuldeten Beschädigungen am Vereinseigentum.
(3) Für Beschädigungen von Mannschaftsbooten nach Abs. (2) haften die jeweiligen Benutzer, sofern ein bestimmter Schuldtragender nicht feststellbar ist, nach dem Grundsatz der Teilhaftung.
(4) Die Feststellung des Schuldtragenden bzw. der Grad des Verschuldens obliegt dem Vorstand. Dieser bestimmt auch das Ausmaß der zu leistenden Schadensvergütung. Gegen diese Entscheidung des Vorstandes ist eine schriftliche Berufung bei der nächsten Hauptversammlung zulässig.
(5) Wegen Nichterfüllung der obliegenden Pflichten, insbesondere wegen rückständiger Geldleistungen oder Verstößen gegen die Sportordnung kann der Vorstand die Benützung der Sportgeräte und/oder der Vereinseinrichtungen untersagen.
(6) Vereinsmitglieder, die zwei Monate nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen sind, können durch Beschluss des Vorstandes mit Jahresende aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die rückständigen bzw. die Beiträge des laufenden Jahres sind in jedem Fall zu bezahlen. Auf Beschluss des Vorstandes kann die erfolgte Streichung als unwirksam aufgehoben werden, wenn der Gestrichene sein Versäumnis nachträglich mit hinreichender Begründung rechtfertigt und gleichzeitig seine Verpflichtungen voll erfüllt.
§ 17 Rechte der Mitglieder
(1) Die Benützung der Sportgeräte und der Vereinseinrichtungen steht nach Maßgabe der besonderen Vorschriften (Ausführungsbestimmungen, Sportordnung, Hausordnung, etc.) und Verfügungen den Ehrenmitgliedern, ausübenden Mitgliedern und Jugendmitgliedern frei.
(2) Unterstützenden Mitgliedern steht die Benützung der Vereinseinrichtungen (ausgenommen der Sporteinrichtungen), des Vereinsgeländes und die Teilnahme an geselligen Veranstaltungen frei.
(3) Stimmrecht in der Hauptversammlung haben alle Ehren- und ausübenden Mitglieder nach Maßgabe des Punktes 4 dieser Bestimmung. Die unterstützenden Mitglieder und die Jugendmitglieder wählen aus ihrem Kreis ein Mitglied, dem ebenfalls ein Stimmrecht zukommt. Das Sitzrecht in den Hauptversammlungen steht allen Mitgliedern zu.
(4) Mitglieder, die bei Abhaltung einer Hauptversammlung mit Geldleistungen an den Verein im Rückstand sind, verlieren für diese Hauptversammlung ihr Stimmrecht. Als im Rückstand befindlich sind jene Mitglieder anzusehen, die zur Zeit der Abhaltung einer ordentlichen Hauptversammlung die Beiträge des Vorjahres nicht zur Gänze entrichtet haben. bzw. zur Zeit einer außerordentlichen Hauptversammlung mit der Zahlung ihrer Beiträge durch mehr als 2 Monate im Rückstand sind.
§ 18 Austritt
(1) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die Wirkung der Austrittserklärung tritt mit Ende des laufenden Vereinsjahres ein.
(2) Mit dem Austritt erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte. Dagegen bleiben nicht erfüllte Verpflichtungen, soweit sie schon vor dem Austritt fällig geworden sind, aufrecht.
§ 19 Ausschluss
(1) Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes nur mit 2/3-Mehrheit und nur in folgenden Fällen beschließen:
a) bei groben Verstößen gegen die Satzung, die Ausführungsbestimmungen, und/oder gegen sonstige Bestimmungen
b) wegen Handlungen, die das Interesse oder das Ansehen des Vereines schwer zu schädigen geeignet sind
c) bei mutwilligen Beschädigungen von Vereinseigentum
d) bei unehrenhaften Handlungen.
(2) Der Ausgeschlossene verliert mit dem Tage seines Ausschlusses alle seine Mitgliedschaftsrechte, doch bleiben nicht erfüllte Verpflichtungen dem Verein gegenüber aufrecht.
(3) Eine Berufung gegen den erfolgten Ausschluss steht nur dem nach Abs. 1 Punkt a) bis c) Ausgeschlossenen zu. Die Berufung ist längstens 30 Tage nach erfolgtem Ausschluss dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln und geht an die nächste Hauptversammlung. Dem Berufungswerber steht das Recht zu, sich in dieser Hauptversammlung persönlich zu verteidigen.
§ 20 Vereinsleitung
(1) Die Leitung des Vereines obliegt:
a) den Versammlungen
b) dem Vorstand
(2) Die Versammlungen unterscheiden sich in:
a) ordentliche Hauptversammlungen
b) außerordentliche Hauptversammlungen
§ 21 Ordentliche Hauptversammlungen
(1) Im ersten Viertel eines jeden Vereinsjahres hat eine ordentliche Hauptversammlung stattzufinden, zu der die Einladungen an alle Mitglieder spätestens 14 Tage vorher durch den Vorstand abzusenden sind. In den Einladungen ist auch die Tagesordnung bekannt zu geben.
(2) Die Mitglieder sind spätestens 6 Wochen vor der Hauptversammlung vom Zeitpunkt der Hauptversammlung zu verständigen, damit Anträge der Mitglieder zeitgerecht, d.i. 4 Wochen vor der Hauptversammlung, eingereicht werden können, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden.
(3) Die Hauptversammlung hat in allen Vereinsangelegenheiten das oberste Beschlussrecht. Insbesondere sind ihr vorbehalten:
a) die Prüfung des Kassen- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Beschlussfassung hierüber
b) die Änderung der Satzung
c) die Aufnahme oder Auflösung von Vereinssportarten außer Rudern
d) die Änderung der Ausführungsbestimmungen und der sonstigen Bestimmungen
e) die Wahl von Ehrenmitgliedern
f) die Entscheidung über Berufungen
g) die Wahl des Vorstandes
h) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern
i) die Festsetzung der ordentlichen Mitgliedsbeiträge gem. § 13
j) Anschaffungen, insbesondere Sportgeräte-Bestellungen oder bauliche Unternehmungen, die die Aufnahme eines langfristigen Darlehens und/oder die Einhebung außerordentlicher Beiträge notwendig machen.
k) die Vorschreibung außerordentlicher Beiträge
l) die Aufnahme langfristiger Darlehen. Als langfristig ist ein Darlehen anzusehen, wenn dessen Tilgung aus den ordentlichen Eingängen nicht binnen eines Jahres aufgrund des Voranschlages gesichert erscheint.
m) das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten
n) die Bestimmung des Budgetvoranschlages
o) der Eintritt des Vereines in Verbände oder andere Körperschaften
(4) Zu einem nach Abs. 3 der Hauptversammlung vorbehaltenen Beratungsgegenstand gestellte Anträge sind in der den Einladungen zur Hauptversammlung beigelegten Tagesordnung bekannt zu geben, beantragte Änderungen der Satzung, der Ausführungsbestimmungen, und der sonstigen Bestimmungen im Entwurf. Andernfalls kann die Hauptversammlung über derlei Anträge keine Beschlüsse fassen.
(5) Das Recht, die Ernennung von Ehrenmitgliedern zu beantragen hat gem. § 8 nur der Vorstand. Zu den anderen der Hauptversammlung vorbehaltenen Beratungsgegenständen können Anträge vom Vorstand sowie von jedem auf Hauptversammlungen stimmberechtigten Mitglied gestellt werden.
(6) Anträge, die mit der Tagesordnung den Mitgliedern nicht bekannt gegeben wurden, können nur als Dringlichkeitsanträge mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmen zur Beratung gestellt werden.
(7) Verbesserungs-, Zusatz- und Gegenanträge zu Beratungspunkten der Tagesordnung, ferner Anträge auf Schluss der Beratung können ohne Unterstützung eingebracht werden.
(8) Über Anträge auf Schluss der Debatte ist sofort abzustimmen, nachdem die Rednerliste verlesen worden ist. Wird der Antrag angenommen, erhält außer dem Antragsteller und dem Berichterstatter des Vorstandes nur noch ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag das Wort; hierbei gilt die Reihenfolge der Rednerliste, doch ist eine Übertragung auf einen nach-stehenden Redner erlaubt.
(9) Zu erledigten Anträgen erhält niemand mehr das Wort, es sei denn, dass 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten es verlangen.
(10) Das Stimmrecht kann bei der Hauptversammlung nur persönlich ausgeübt werden.
(11) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern nicht die Satzung in besonderen Fällen eine höhere Mehrheit vorschreibt.
Zur Änderung der Satzungen ist eine 2/3 (zweidrittel) Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 22 Außerordentliche Hauptversammlung
(1) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung in nachstehenden Fällen einzuberufen:
a) Wenn der Obmann und der Obmann-Stellvertreter oder mehr als die Hälfte der von der Hauptversammlung gewählten Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind, zur Durchführung von Nachwahlen für den Rest der Funktionsperiode.
b) Wenn im Laufe eines Vereinsjahres die Erledigung einer gem. § 21 Abs. 3 der Hauptversammlung vorbehaltenen Angelegenheit notwendig wird,
c) Über Verlangen der Rechnungsprüfer
d) Ein von einem Mitglied gestellter Antrag, der einen der Hauptversammlung vorbehaltenen Beratungsgegenstand oder eine Amtsenthebung im Sinne des Abs. 2 betrifft, macht nur dann die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung notwendig, wenn er von mindestens einem Zehntel der auf Hauptversammlungen stimmberechtigten Mitglieder unterstützt wird.
(2) Außerordentlichen Hauptversammlungen steht ferner das ausschließlich ihnen vorbehaltene Recht zu, die Amtsenthebung einzelner oder auch aller Vorstandsmitglieder zu beschließen. Die eine Amtsenthebung beschließende außerordentliche Hauptversammlung hat die dadurch notwendig werdende Neuwahl vorzunehmen.
(3) Alle weiteren hinsichtlich der ordentlichen Hauptversammlung geltenden Grundsätze finden sinngemäß Anwendung auf außerordentliche Hauptversammlungen.
§ 23 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die nicht ausübende Mitglieder Rudersport sind, darf 25 % der Gesamtanzahl der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen.
(2) Im Vorstand sind folgende Stellen ständig zu besetzen:
1. Obmann,-frau
2. Schriftführer,-in
3. Kassier,-in
4. Sportwart (Vertreter des Breitensportbeirates und/oder Vertreter des Rennsportbeirates)
Statt eines Sportwarts kann ein Breitensportbeirat eingesetzt werden. Dieser besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Ein Mitglied hat ein Vertretungsrecht im Vorstand mit 1 Stimmrecht (Aufgaben, Kompetenzen, Qualifikation sind in der Sportordnung geregelt). Auch ein Vertreter des Rennsportbeirates hat ein Vertretungsrecht im Vorstand. Sowohl der Sportwart/Vertreter des Breitensportrates als auch der Vertreter des Rennsportbeirats können ihr Vertretungsrecht im Vorstand wahrnehmen, eine der beiden Funktionen muss im Vorstand vertreten sein, um die Vertretung der Anliegen des Sportes im Vorstand zu gewährleisten
Fakultative Stellen im Vorstand, die idealerweise, aber nicht zwingend besetzt werden, sind u.a.
Zeugwart
Hauswart (Schwerpunkt Haus)
Hauswart (Schwerpunkt Grundstück)
Jugendvertreter
Alle Stellen können zudem, je nach Aufgabenumfang, einen Stellvertreter benennen, der nicht zwingend einen Sitz im Vorstand haben muss.
(3) Nach Maßgabe des jeweiligen Geschäftsumfanges können mit Ausnahme des Amtes des Obmannes einzelne Ämter doppelt besetzt werden und auch andere als die im Abs. (2) genannten Ämter mit einem zu begrenzenden Aufgabengebiet geschaffen werden. Vorstandsmitglieder, denen kein bestimmter Aufgabenkreis zugewiesen wird, sind als „Beisitzer“ zu bezeichnen.
(4) Nach Maßgabe der sonstigen Vereinssportarten, bei denen eigene Sektionen gebildet werden, können Sektionsleiter in den Vorstand gewählt werden.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Hauptversammlung grundsätzlich geheim und schriftlich mittels Stimmzettel gewählt, wobei die einfache Mehrheit der Stimmen entscheidet. Die Wahl ist für jede einzelne Stelle gesondert vorzunehmen, wobei die Reihenfolge der Aufzählung des Abs. 2 einzuhalten ist. Erreicht in einem Wahlgang von mehreren Wahlwerbern keiner die einfache Mehrheit, so ist zwischen jenen beiden, welche die meisten Stimmen erhielten, eine engere Wahl vorzunehmen. Auf einstimmigen Beschluss der Hauptversammlung kann die Wahl der Vorstandsmitglieder auch
a) für jede Stelle einzeln statt mittels Stimmzettel durch Handheben
b) für den gesamten Vorstand en bloc ebenfalls durch Handheben erfolgen.
(6) In den Vorstand wählbar sind nur Ehrenmitglieder und ausübende Mitglieder.
(7) Alle Organe des Vereines üben ihre Tätigkeit, die ihnen nach der Satzung und der Sportordnung obliegt, ehrenamtlich und ohne Vergütung aus.
(8) Dem Vorstand obliegen alle Vereinsgeschäfte, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung oder gemäß weiteren Regelungen anderen Gremien vorbehalten sind.
(9) Dem Obmann obliegt:
a) Vertretung des Vereines nach außen
b) Leitung der Versammlungen und Vorstandssitzungen mit Ausnahme der Bootsmännerversammlung
c) die zusammenfassende Leitung der Vereinsgeschäfte.
(10) Wenn der Obmann nicht imstande ist, seinen Obliegenheiten nachzukommen oder wenn er Unterstützung bei der Durchführung seiner Aufgaben benötigt, so werden diese Agenden vom Obmann-Stellvertreter übernommen, sofern diese Stelle besetzt ist, andernfalls von Schriftführer und Kassier.
(11) Die Vorstandssitzungen werden vom Obmann einberufen und sind bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Beschlussfassung erfolgt, sofern nicht die Satzung in besonderen Fällen eine höhere Mehrheit verlangt, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen zählen nicht zu den abgegebenen Stimmen.
(12) Der Vorstand ist verpflichtet, die für die Ordnung in der Vermögensgebarung nötigen Bücher zu führen, bzw. diese durch die hiermit betrauten Vorstandsmitglieder (Kassier und andere) führen zu lassen.
(13) Der Vorstand ist verpflichtet, über seine Sitzungen sowie über die Hauptversammlungen Verhandlungsschriften aufzunehmen. Jeder Sitzung bzw. Versammlung ist die letzte Verhandlungsschrift zur Genehmigung vorzulegen.
(14) Mit der genauen Überprüfung der Bücher des Vereines hat die ordentliche Hauptversammlung zwei dem Vorstand nicht angehörende Mitglieder als Rechnungsprüfer zu beauftragen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand vor der jeweiligen Hauptversammlung über die Ergebnisse der Prüfung des letzten Vereinsjahres zu berichten. Der Vorstand hat unter Einbindung der Rechnungsprüfer der nächsten Hauptversammlung über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Buchhaltung) zu informieren. Anschließend ist der Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen. Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer ist identisch mit der des Vorstandes.
Sollte der Vorstand eine von den Rechnungsprüfern gem. § 22(1)c verlangte Einberufung einer außerordentliche Hauptversammlung nicht durchführen, können die Rechnungsprüfer unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.
(15) Schriftliche Erklärungen, durch welche Rechtsverbindlichkeiten übernommen werden, müssen vom Obmann oder Obmannstellvertreter in dessen Vertretung oder Auftrag und vom Schriftführer gefertigt werden.
(16) Der Vorstand ist verpflichtet, über die laufende Geschäfts- und Vermögensgebarung jeweils der Hauptversammlung Bericht zu erstatten, sowie der ordentlichen Hauptversammlung einen umfassenden Jahres- und Rechenschaftsbericht zur Genehmigung vorzulegen.
(17) Vernachlässigt ein Vorstandsmitglied seine Pflichten grob fahrlässig und vorsätzlich oder handelt ihnen zuwider, haftet es persönlich für den dem Verein daraus erwachsenden Schaden.
(18) Wurde seitens des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes eine Geschäftshandlung ohne Einholung eines satzungsgemäß hierzu erforderlichen Hauptversammlungsbeschlusses vorgenommen, so kann dieser Mangel durch eine nachträgliche Genehmigung seitens einer Hauptversammlung behoben werden. Erfolgt eine solche nachträgliche Genehmigung nicht, haftet der Vorstand, bzw. das Vorstandsmitglied dem Verein für alle demselben aus seiner satzungswidrigen Handlung erwachsenden Folgen.
(19) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
(20) Ist eine Vorstandsstelle – ausgenommen der Obmann – frei geworden, so hat der verbleibende Vorstand das Recht, sich durch Zuwahl zu ergänzen. Das Recht auf Zuwahl hat der Vorstand ferner auch dann, wenn sich im Laufe der Amtsperiode eine Erweiterung des Vorstandes als erforderlich erweist. Übersteigt die Zahl der zugewählten Mitglieder die Hälfte der Vorstandsmitglieder, die auf der letzten Hauptversammlung gewählt wurden oder ist der Obmann ausgeschieden, so ist zur Vornahme einer Ergänzungswahl innerhalb von 8 Wochen nach Eintreten des Falles eine außerordentliche Hauptversammlung abzuhalten.
(21) Der Vorstand ist berechtigt, aus seiner Mitte Teilausschüsse von 3 oder 5 Mitgliedern zu bilden. Die Beschlüsse der Teilausschüsse sind dem Obmann vorzulegen, der bestimmt, ob sie dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen sind oder sofort Gültigkeit erlangen.
(22) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Unterausschüsse bilden. Den Vorsitz in einem Unterausschuss muss ein Vorstandsmitglied führen. Die übrigen Mitglieder des Unterausschusses wählt der Vorstand nach Bedarf. Sie müssen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Beschlüsse des Unterausschusses unterliegen der Genehmigung des Vorstandes.
§ 25 Satzung, Ausführungsbestimmungen und sonstige Bestimmungen
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur von einer Hauptversammlung mit ¾-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Die Ausführungsbestimmungen zur Satzung werden von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
(3) Sonstige Bestimmungen (z.B. Sportordnung, Hausordnung, u.ä.) werden über Vorschlag der betroffenen Gremien von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
(4) Satzung, Ausführungsbestimmungen und sonstige Bestimmungen, die in Hauptversammlungen beschlossen wurden, sind im Bootshaus allen Mitgliedern durch Aushang zugänglich zu machen, bzw. nach Änderung auf Wunsch interessierten Mitgliedern zu übermitteln.
§ 26 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Eine solche Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller auf Hauptversammlungen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Ist die erste außerordentliche Hauptversammlung nicht beschlussfähig, muss frühestens nach 14 Tagen und spätestens nach 30 Tagen eine neuerliche außerordentliche Hauptversammlung stattfinden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser zweiten Hauptversammlung ist auf diesen Umstand hinzuweisen.
(3) Der Auflösungsbeschluss wird mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
(4) Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung beschließt die letzte Hauptversammlung (Abs. 1 oder 2) mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Das Vermögen, das nach Abwicklung der laufenden Geschäfte bleibt, ist einem gemeinnützigen Verein zu überantworten bzw. für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten des Rudersportes zu verwenden. Soweit das Vermögen aus Einlagen der Mitglieder besteht, muss es ihnen zurückgegeben werden.
(6) Die Durchführung des Auflösungsbeschlusses wird der letzten Vereinsleitung als Liquidator übertragen.
(7) Im Falle einer behördlichen Auflösung des Vereines gelten sinngemäß die Bestimmungen der Absätze 4 bis 6.
Die vorliegende Satzung wurde in der ordentlichen Hauptversammlung vom 18. Februar 2022 im Vereinshaus, 2100 Korneuburg, Donaustr. 70, beschlossen und ersetzt die bisher geltende Fassung.
Korneuburger Ruderverein Alemannia
A U S F Ü H R U N G S B E S T I M M U N G E N
Die nachstehenden Ausführungsbestimmungen beziehen sich auf die Satzung, die am 18.02.2022 beschlossen
wurde. Sie ist gültig ab der Hauptversammlung vom 18.02.2022
§ 6 Vereinssportarten (Abs. 2)
Neben der Hauptsportart des Vereines, dem Rudersport, werden folgende sonstige Vereinssportarten ausgeübt:
a) allgemeiner Gesundheitssport (Ausgleichssport, Ergometerrudern, Kraftkammer, Sauna, usw.)
b) Gymnastik
c) Leichtathletik – Spezialgebiet Laufen
§ 7 Mitglieder
Die Bestimmungen der FISA lauten:
Statuten, Artikel 12 – Aufnahme als Mitglied: Ein Nationalverband, der Mitglied der FISA werden will, muss
(1) sich ausdrücklich verpflichten, die Statuten, die RoR, die Regeln und Ausführungsbestimmungen der FISA einzuhalten.
(2) sich verpflichten, die Entscheidungen der zuständigen Organe der FISA als bindend und endgültig anzuerkennen und das Schiedsgericht für Sport (CAS) in Lausanne als einzige externe rechtliche Instanz anzuerkennen.
(3) sich verpflichten, die in Punkt 4 und 5 genannten Verpflichtungen seinen angeschlossenen Vereinen und ihren Mitgliedern auf allen Gebieten aufzuerlegen, für die die FISA zuständig ist.
Rules of Racing (RoR), Artikel 6 – Startberechtigung
FISA Ruderweltmeisterschaften und alle internationalen Regatten sind offen für alle Teilnehmer, die eine Startgenehmigung von ihrem Nationalverband haben und nach den Bestimmungen (RoR) startberechtigt sind.
§ 13 Ordentlichen Mitgliedsbeiträge (Abs. 3)
Bei den Beiträgen für ausübende Mitglieder werden folgende Ermäßigungen festgelegt:
1. 50 % Ermäßigung auf den Jahresbeitrag für
a) Studenten, Schüler (über 14) und Lehrlinge
b) Präsenzdiener, Zivildiener
c) Karenzurlauber
2. Die Ermäßigung wird grundsätzlich nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises gewährt und ist mit dem 27. Geburtstag begrenzt. In begründeten Fällen kann der Vorstand eine Ausnahme gemäß Satzung §13 Absatz (4) gewähren.
3. 50 % Ermäßigung auf den Jahresbeitrag ab dem zweiten ausübenden Mitglied mit Rudern in einem Haushalt.
4. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Schüler) wird der Jahresbeitrag erlassen, wenn entweder ein Elternteil ausübendes Mitglied mit Rudern, oder beide Elternteile ausübendes Mitglied ohne Rudern bzw. unterstützende Mitglieder sind.
5. Für neu eingetretene Mitglieder nach dem 30.6. eines jeden Jahres wird eine 50%ige Ermäßigung auf sämtliche Beiträge (Mitgliedsbeitrag, Kästchenmiete und ÖRV-Beitrag) gewährt.
6. Ermäßigungen können nur nach einem der oben angeführten Punkte in Anspruch genommen werden.
7. Der Vereinsaustritt bzw. der Wechsel zw. den einzelnen Kategorien ist lt. Satzung nur (im Vorhinein) zum Ende des Vereinsjahres (31.12.) möglich und bedarf zwingend der schriftlichen Form.
§ 17 Rechte der Mitglieder
Ehren-, ausübenden Mitglieder Rudersport und Jugendmitgliedern steht die Benützung aller Sporteinrichtungen und –geräte des Vereines zu.
Ausübenden Mitgliedern der sonstigen Vereinssportarten steht die Benützung aller Sporteinrichtungen und –geräte des Vereines mit Ausnahme der Ruderboote zu.
§ 25 Satzung, Ausführungsbestimmungen und sonstige Bestimmungen
Satzung und Ausführungsbestimmungen werden vom Vorstand der Hauptversammlung vorgeschlagen.
Für die sportlichen Belange ist eine Sportordnung (bisher Ruderordnung) durch die entsprechenden Gremien (Bootmännerversammung, Sektionsleiter) zu erstellen. Diese wird, sofern vom Vorstand bestätigt, der Hauptversammlung vorgeschlagen.
Die Hausordnung wird vom Hauswart erstellt und durch den Vorstand der Hauptversammlung vorgeschlagen.