Ruder-/Sportordnung

Ruder-/Sportordnung des Korneuburger Rudervereins ALEMANNIA

§ 1 Zweck
Die Ruder-/Sportordnung ist für alle Mitglieder verbindlich und dient

a) als Grundlage für den geregelten Ablauf der Sportaktivitäten des Korneuburger
Rudervereins ALEMANNIA insbesondere in Bezug auf den Rennrudersport, das
Breitensport Rudern, das Ergometerrudern, Krafttraining, Gymnastik- und
Fitnesseinheiten sowie auf sonstige sportliche Aktivitäten des Vereins.
b) zur Sicherstellung der entsprechenden Ausbildung der Mitglieder und
c) zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden während der Sportausübung.
Die Abwicklung des Jugend- und Rennrudersports obliegt dem Rennsportbeirat bestehend aus
staatlich geprüften Trainern und/oder Lehrwarten sowie aus zum Vorstand einzuberufenden
Personen. Siehe Anhang A Jugend-und Rennsport.

§ 2 Gleichberechtigungsgrundsatz
Alle in der Sportordnung verwendeten Begriffe beinhalten, sofern nicht explizit erwähnt, auch
weibliche Vereinsmitglieder. Der KRV Alemannia bekennt sich zur Gleichberechtigung weiblicher und
männlicher Ruderer. Alle Funktionen stehen grundsätzlichen weiblichen und männlichen Mitgliedern
gleichermaßen offen.

§ 3 Benützungsrecht/Sportausübung
Die Benutzung aller Sporteinrichtungen erfolgt grundsätzlich auf eigene Verantwortung.

Die Benützung von Booten ist nur Schwimmkundigen gestattet.

Das Steuern von Booten ist nur Inhabern der entsprechenden Lizenzen gestattet, eine Ausnahme
bildet der geregelte Trainingsbetrieb mit Zustimmung der Trainer bzw. des Sportwarts.

Für Jungruderer übernehmen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung für die
Schwimmkundigkeit, die körperliche Eignung den Rudersport auszuüben, sowie für deren
Handlungen, insbesondere dafür, dass allen Anordnungen von aufsichtsberechtigten Personen
(Sportwart, Trainer, Bootsleute) Folge geleistet wird. (siehe auch Anhang A)

Sämtliche Boote, Ruder, Einrichtungen und Geräte sind mit Sorgfalt zu behandeln, nach der
Benutzung zu reinigen und an dem vorbestimmten Platz abzulegen. Etwaige Schäden sind den Zeug-
bzw Hauswarten,- innen unmittelbar zu melden (siehe auch 4.2.7)

§ 3.1 Boote/Rudern
Die Vereinsboote unterscheiden sich in

a) Boote für den Rennsport
b) Boote für den Breitensport

Die Liste dieser Boote ist im Bootshaus auszuhängen.

Die Ruderblätter sind in Längsrichtung grün/weiß gestrichen.

Jedem Boot sind spezifische Ruder zugeordnet. Diese und ausschließlich diese sind zu verwenden.
Ausnahmen gelten für Privatruder bzw. sind von Sportwart oder Zeugwart/-in zu genehmigen.

3.1.1 Boote für den Rennsport / Rennrudern

Die Benutzungsrechte für Boote für den Rennsport werden vom Trainer/von der Trainerin in
Abstimmung mit dem Rennsportbeirat bzw. bestimmt und sind in Anhang A Jugend- und Rennsport
geregelt.

3.1.2 Boote für den Breitensport/Breitensportrudern

Boote dürfen nur von berechtigten Vereinsmitgliedern oder eingeführten Gästen, von diesen jedoch
nur bis zu 5 Mal/Jahr, ausgenommen mehrtägige Wanderfahrten, benützt werden. Bei Gästen, auch
wenn sie ruderkundig sind, ist grundsätzlich anzunehmen, dass sie nicht gewässerkundig sind.

Die selbstständige Benützung der Boote ist in den Abschnitten 4 und 5 geregelt. Mitglieder, die keine
wie in Abschnitt 4 und 5 dargelegten Lizenzen haben, dürfen Boote nur gemeinsam mit Inhabern der
nachstehenden Lizenzen benützen.

Die Namen aller Lizenzinhaber sind im Bootshaus zu veröffentlichen.

Regelmäßige Rudertermine, die von berechtigten Lizenzinhabern betreut werden, werden in der
Bootsleuteversammlung festgelegt, auf der Website und als Aushang im Bootshaus veröffentlicht.

Für die Benützung eines Bootes über Nacht ist die Genehmigung des Sportwarts /der Sportwartin
einzuholen.

Die Benützung von Vereinsbooten für mehrtägige Ruderfahrten bzw. Wanderfahrten sowie die damit
verbundene Bus- und Hängernutzung ist durch den Vereinsvorstand zu genehmigen und jedes Boot
bedarf der Führung durch eine Bootsfrau/einen Bootsmann. Ausnahmen sind vom Vorstand zu
genehmigen.

Der für die Führung des Bootes Verantwortliche bestimmt die Sitzordnung. Die betroffene
Mannschaft ist verpflichtet, allen Anordnungen sofort und ohne Einwände Folge zu leisten.
Alle im Boot sind verpflichtet, Gefahren an den Bootsverantwortlichen zu melden.

Alle Ruderer haben sich mit den für den KRV Alemannia festgelegten Ruderbefehlen vertraut zu
machen (Anhang B der Sportordnung), welche im Bootshaus ausgehängt ist.

3.1.3 Rudern in Werftarm, Strom und anderen Gewässern

Alle Mitglieder sind im Bedarfsfall zur Hilfeleistung verpflichtet. Dies gilt nicht ausschließlich für die
Notfallssituation, sondern im Sinne der Gemeinschaftlichkeit auch für Unterstützung von
schwächeren oder unerfahreneren Ruderern beim beispielsweise Tragen eines Bootes oder beim An-
oder Ablegen.

Die Einhaltung der behördlichen Vorschriften am Strom wird allen ausübenden Mitgliedern und
Ruderern zur Pflicht gemacht (laut Wasserstraßen-Verordnung zum Beispiel die Beachtung der 0,5
Promille Grenze für die Bootsverantwortlichen und Steuerleute).

Zur Schulung und Information hat der Vereinsvorstand bei Bedarf Informationsveranstaltungen
auszuschreiben und durchzuführen. Der Besuch wird allen Lizenzinhabern und Bootsleuten zur Pflicht
gemacht und allen anderen Mitgliedern empfohlen.

Alle Mitglieder sind dafür verantwortlich, sich selbstständig über die besonderen Gefahren beim
Rudern in der kalten Jahreszeit und Wassertemperaturen < 10°C zu informieren. Informationen dazu
erteilen auf Anfrage auch Sportwart und Bootsleute. In der Bootshalle hängt zudem ein
Informationsblatt (Anhang D. Sicheres Rudern), welches über die diesbezüglichen Gefahren
informiert.

Da insbesondere bei Unfällen in kaltem Wasser Lebensgefahr besteht, empfiehlt der Vorstand bei
Wassertemperaturen <10°C das Tragen von Rettungswesten, das Rudern mit Begleitung und das
Unterlassen des Ruderns in Einern. Jugendlichen ist das unbegleitete Rudern bei kaltem Wasser
generell untersagt.

3.1.4 Fahrverbot

Das von Zeugwart oder Sportwart verhängte Fahrverbot über bestimmte Boote ist von allen
Mitgliedern unbedingt einzuhalten.

Bei einem Pegelstand über dem höchsten schiffbaren Wasserstand für Sportboote sind
Ruderausfahren verboten, z.B. Donau 5,49m in Korneuburg

§ 3.2 Kraftkammer

Die Benutzung der Kraftkammer ist ausübenden Mitgliedern, die im laufenden Vereinsjahr das
sechzehnte Lebensjahr vollenden (Ausnahme: regulärer Trainingsbetrieb) nach entsprechender
Einweisung gestattet.

Von Jugendlichen unter 16 Jahren darf der Kraftraum nur in Begleitung eines erwachsenen Trainers
genutzt werden.

Für Jugendliche übernehmen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung für deren Eignung für
den Kraftsport sowie deren Handlungen, insbesondere dafür, dass allen Anordnungen von
Erwachsenen, insbesondere Sportwart und Trainer Folge geleistet wird.

Nach entsprechender Einweisung erhält der Nutzer die Zutrittsberechtigung via Handi App „Nuki“.
Eine Weitergabe des Zutritts ist nicht gestattet. Die Mitnahme von Personen, die nicht ausübende
Mitglieder des Rudervereins Alemannia sind, ist nicht gestattet. Interessenten können 2 x ein
kostenloses Schnuppertraining absolvieren.

Der Nutzer verpflichtet sich zur Einhaltung der Nutzungs- und Raumordnung (Anhang E), welche in
der Kraftkammer aushängt.

§ 4 Skull- Lizenzen

Die Lizenzen werden jeweils für ein Vereinsjahr erteilt. Die Berechtigungen unterliegen einem
Stufensystem und werden beginnend mit der Werft-Skull-Lizenz vergeben. Begründete Ausnahmen
können in der Bootsleute-Versammlung beschlossen werden. Der Rennbetrieb ist von dieser
Regelung ausgenommen.

Die Namen der Lizenzinhaber sind im Bootshaus zu veröffentlichen.

§ 4. 1 Voraussetzungen und Geltungsbereich

Die Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenzen werden von der Bootsleute-Versammlung
bestimmt und auf der Infowand im Verein veröffentlicht. (Anhänge C).

4.1.1 Werft Skull-Lizenz

Die Werft Skull – Lizenz kann ausübenden Mitgliedern und Jungruderern, soweit sie im laufenden
Vereinsjahr das sechzehnte Lebensjahr vollenden, durch den Sportwart/die Sportwartin in
Abstimmung mit einer Bootsfrau/einem Bootsmann erteilt werden.

Werft Skull-Lizenz A
berechtigt den Inhaber zur selbständigen Benützung der Einer und Doppelzweier im Werftarm

Werft-Skull-Lizen B
berechtigt den Inhaber zur selbständigen Benützung der Einer, Doppelzweier, Doppeldreier und
Doppelvierer im Werftarm

4.1.2 Kleine Skull-Lizenz

Die Kleine Skull-Lizenz kann Inhabern der Werft Skull-Lizenz, soweit sie im laufenden Vereinsjahr das
sechzehnte Lebensjahr vollenden, erteilt werden.

Kleine Skull-Lizenz A
berechtigt den Inhaber zur selbstständigen Benützung der Doppelzweier für Fahrten zwischen
Bootshaus und Stromkilometer 1949 (Greifenstein) stromauf und stromab.

Kleine Skull-Lizenz B
berechtigt den Inhaber zur selbstständigen Benützung der Einer und Doppelzweier für Fahrten
zwischen Bootshaus und Stromkilometer 1949 (Greifenstein) stromauf und stromab.

4.1.3 Große Skull-Lizenz

Die große Skull-Lizenz kann Inhabern der kleinen Skull-Lizenz erteilt werden, sofern sie im laufenden
Vereinsjahr das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Sie berechtigt zur Benützung der Einer (sofern die
Berechtigung der kleinen Skull-Lizenz die Einerbenützung umfasste bzw. diese nachgeholt
wurde) bzw. zur selbstständigen Führung der Bootsklassen Doppelzweier bis -fünfer auf der Strecke
zwischen Stromkilometer 1933,6 (RV Donauhort) und Stromkilometer 1965,4 (RV Tulln) stromauf und
stromab.

§ 4.2 Rechte und Pflichten

4.2.1 Die Fahrordnung im Werftarm ist unbedingt einzuhalten. Diese ist auch im Bootshaus
ausgehängt.

4.2.2 Inhaber der großen Skull-Lizenz können bei Ausfahrten Breitensportboote nach eigenem
Ermessen mit Vereinsmitgliedern und Gästen unter Einschätzung ihrer Fähigkeiten besetzen
und die Sitzordnung bestimmen.

4.2.3 Inhaber der großen Skull-Lizenz können auf Beschluss der Bootsleute-Versammlung die
Betreuung eines fixen Rudertermins übernehmen.

4.2.4 Alle Lizenzinhaber sind verpflichtet, bei der Führung des Bootes nach besten
steuertechnischem und rudertechnischem sowie nautischem Wissen für die Sicherheit der an
Bord befindlichen Personen sowie für die Vermeidung von Bootsschäden zu sorgen. Bei der
Ausübung ihrer Tätigkeit sind die relevanten gesetzlichen Bestimmungen wie z.B. die
österreichische Wasserstraßenverordnung, die Seen- und Flussverkehrsordnung, das
österreichische Schifffahrtsgesetz, die Sportbooteverordnung sowie alle anderen relevanten
behördlichen Vorschriften einzuhalten.

4.2.5 Bei der Ausübung seiner Tätigkeit hat sich der verantwortliche Lizenzinhaber einer klaren und
deutlichen der jeweiligen Situation angepassten Kommandosprache entsprechend der
Abschnitt 7 angeführten Befehle zu bedienen, um gegebenenfalls bei Abwendung einer
unmittelbar drohenden Gefahr rasch Maßnahmen zur Sicherheit von Ruderern und
Bootsmaterial treffen zu können.

4.2.6 Der für die Führung verantwortliche Lizenzinhaber hat vor Beginn jeder Ausfahrt die
erforderlichen Details in EFA einzutragen, vor der Abfahrt und nach Ankunft den Zustand des
Bootes und der Ruder festzustellen und Beschädigungen an den Booten oder an den Rudern
sofort in das EFA – elektronischen Fahrtenbuch – einzutragen. Über die Art und Durchführung
der Reparatur entscheidet ausschließlich der Zeugwart.

4.2.7 Bei Personenschäden oder Sachschäden aufgrund von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem
Verhalten bei der Führung eines Bootes bzw. bei Verstoß gegen die geltenden gesetzlichen
Bestimmungen bezüglich Alkoholgehalt im Blut (o,5 Promille) haftet der Lizenzinhaber
gegenüber dem Vorstand bzw. dem Obmann bei eventuell anfallenden Verwaltungs- oder
gerichtlichen Strafen. Der Vorstand kann auf Empfehlung der Bootsleuteversammlung die
Forderungen gegebenenfalls teilweise übernehmen oder mildern.

4.2.8 Der verantwortliche Lizenzinhaber hält die Mannschaft zur pfleglichen Behandlung und
ordentlichen Reinigung des Bootes und der Ruder an.

4.2.9 Die Lizenzinhaber haben mindestens einmal im Jahr eine vom Sportwart organisierte
Fortbildungsveranstaltung zu besuchen.

4.2.10 Nachträge sind bis spätestens ein (1) Monat nach Beendigung der Fahrt/Veranstaltung ins EFA
einzutragen.

§ 5 Bootsfrau/Bootsmann-Lizenz

§ 5.1 Voraussetzung und Geltungsbereich

Der Erwerb der Bootsleute-Befähigung berechtigt zur selbständigen Führung jedes Breitensportboots
des Vereins auf dem gesamten ruderbaren Wasserlauf der Donau sowie auf weiteren nationalen und
internationalen Wasserstraßen, Binnengewässern und Küstengewässern, sofern diese grundsätzlich
für das Rudern geeignet sind.

Die Bootsfrau/Bootsmann-Lizenz wird nach Erfüllung der Voraussetzungen und Absolvierung einer
Prüfung von der Bootsleuteversammlung vergeben. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten
können nur Vereinsmitglieder erwerben, das nachstehende Bedingungen erfüllen:

a) die Bewerber müssen mindestens 18 Jahre alt sein und mindestens ein Jahr lang die Große
Skull-Lizenz innegehabt und ausgeübt haben.

b) die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Bootes besitzen

c) Integrität und Verlässlichkeit aufweisen

d) Die Bewerber haben zum Nachweis ihrer ruder- und steuertechnischen sowie nautischen
Kenntnisse eine praktische und theoretische Prüfung abzulegen, deren Voraussetzungen
und Umfang von der Bootsmännerversammlung festgelegt und auf der Infowand des
Vereins veröffentlicht wird. Die praktische Prüfung ist von zwei aktiven Bootsleuten
abzunehmen. Die Strecke wird von Sportwart/Sportwartin festgelegt. Die theoretische
Prüfung erfolgt durch zwei aktive Bootsleute unter Vorsitz des Sportwarts/der Sportwartin.

§ 5.2 Rechte und Pflichten der Bootsleute

Für Bootsleute gelten uneingeschränkt alle Rechte und Pflichten der Lizenzinhaber wie unter
Abschnitt 4.2 ausgeführt sowie die folgenden zusätzlichen Bedingungen.

5.2.1 Bootsleute können unter ihrer Verantwortung das Steuer bzw. Steuerkommando über das
Boot einem anderen Mitglied der Mannschaft anvertrauen.

5.2.2 Befinden sich mehrere Bootsleute oder Lizenzinhaber an Bord haben sie sich auf einen
Bootsverantwortlichen zu einigen. Mit der Übernahme des Steuert übernimmt die
Bootsfrau/der Bootsmann automatisch die Verantwortung.

5.2.3 Bootsleute dürfen die Fahrtenleitung von Wanderfahrten eigenverantwortlich durchführen.
Mehrtägige Wanderfahrten sind vom Vorstand zu genehmigen.

5.2.4 Alle Bootsleute sind der regelmäßigen stattfindenden
Bootsleuteversammlung (siehe Punkt 5.4). stimmberechtigt und entscheiden entsprechend
ihrer Ausbildung und Erfahrung u.a. aber nicht ausschließlich über die Vergabe und
Aberkennung von Lizenzen, die Ausbildung Lizenzinhabern, die Einteilung der Betreuung der
fixen Rudertermine, die Koordination der Stern- und Wanderfahrten sowie
sicherheitsrelevante Themen des Rudersports.

5.2.5 Bootsleute verpflichten sich zu Übernahme der Betreuung einiger der in der Bootsleute-
Versammlung festgelegten fixen Rudertermine. Bei Verhinderung ist selbständig ein Ersatz zu
suchen und der Sportwart/die Sportwartin zu informieren.

5.2.6 Übernahme der Verantwortung für einzelne, von der Vereinsleitung bestimmten Anlässe (z.B.
An- und Abrudern, Sternfahrten) sowie für Fahrten, für die eine Voreinteilung
(Vorankündigung mit Voranmeldung auf der Info-Wand) erfolgt. Diensthabende Bootsleute
sind insbesondere dafür verantwortlich, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem
Sportwart, die Einteilung der Mannschaften vorzunehmen. Die für diese Tage festgelegten
Abfahrtszeiten und Bootszuteilungen sind für alle Mitglieder verbindlich.

5.2.7 Die Bootsleute haben die Bootsleuteversammlungen zu besuchen.

§ 5.3 Status der Bootsfrau/Bootsmann-Lizenz

Die Bootsfrau/Bootsmann-Lizenz wird grundsätzlich auf unbefristete Zeit vergeben, allerdings können
Statusänderungen beschlossen werden.

Exkurs: Begriffsdefinition Statusänderung
a) Einschränkung: z.B. Limitierung auf Handsteuer, bestimmte Bootsklassen und Strecken,
Nachschulung
b) Ruhendstellung: Deaktivierung der Bootsmann-Lizenz auf bestimmte Zeit, längstens für
jeweils zwei Jahre
c) Aberkennung: endgültige Aufhebung der Bootsmann-Lizenz

Eine Statusänderung erfolgt unter den angeführten Bedingungen.

5.3.1 Statusänderung auf Antrag von Bootsfrau/mann

Bootsleute können ihre Lizenz jederzeit ohne nähere Angabe von Gründen ruhend stellen lassen oder
zurücklegen. Ob auch andere Lizenzen davon betroffen sind, ist abhängig vom Grund der
Ruhendstellung und wird gegebenenfalls in der Bootsleute-Versammlung diskutiert und entschieden.

5.3.2 Statusänderung auf Beschluss der Bootsleuteversammlung

Wenn Bootsleute innerhalb einer Zeit von zwei Jahren ihre Rechte und Pflichten gemäß
Ruderordnung nicht wahrnehmen, durch vorübergehende oder permanente körperliche und geistige
Eignung nicht dazu in der Lage ist, diese wahrzunehmen oder sie vorsätzlich oder grob fahrlässig
vernachlässigt, können Bootsleuteversammlung und/oder Vorstand eine Überprüfung veranlassen.

Alle Beteiligten werden angehalten, eine einvernehmliche Lösung zu ermöglichen. Folgende
Vorgangsweise wird festgehalten.

a) Der Sportwart/die Sportwartin führt im Beisein eines Vorstandsmitgliedes ein Gespräch mit
der/dem betroffenen Bootsfrau/mann, welche ihrerseits seinerseits eine/n weitere/n
Bootsfrau/mann hinzuziehen können. Etwaige Einschränkungen der Lizenz (z.B.
Beschränkung auf Handsteuer, Nachschulung) sowie eine etwaige gemeinsam vereinbarte
Ruhendstellung und/oder Zurücklegung anderer Lizenzen sind zu protokollieren. Der
Sportwart informiert die Bootsleute-Versammlung und den Vorstand über die getroffene
Einigung.

b) Kann keine einvernehmliche Einigung getroffen werden, erfolgt eine Diskussion und
Abstimmung in der Bootsleuteversammlung, die ein geeignetes Maßnahmenpaket bzw.
eine Ruhendstellung beschließen kann. Der Beschluss sowie die getroffenen
Entscheidungen sind zu protokollieren.

c) Sollte eine Ruhendstellung als nicht ausreichend erachtet werden, die/der Bootsfrau/mann
diese nicht einhalten bzw. die Gründe, die eine Ruhendstellung bedingen, auch nach Ablauf
derselben bestehen, kann die Bootsleuteversammlung über die Aberkennung der
Bootsfrau/mann-Lizenz mit 2/3 Mehrheit entscheiden, wobei die betroffenen Bootsleute
nicht stimmberechtigt sind.

d) Im Zuge einer Entscheidung über die Ruhendstellung oder Aberkennung der
Bootsfrau/mann-Lizenz ist auch über die Aufrechterhaltung der anderen Lizenzen
abzustimmen.

e) Es wird festgehalten, dass vor einer Aberkennung vorzugsweise andere Maßnahmen
und/oder Einschränkungen bzw. eine Ruhendstellung zu vereinbaren sind.

5.3.3 Aufhebung einer Statusänderung

Eine Einschränkung oder Ruhendstellung kann von der Bootsleuteversammlung wieder ohne weitere
Maßnahmen aufgehoben werden, sofern diese nicht länger als zwei Jahre andauerte und sofern
nachweislich die für die Einschränkung oder Ruhendstellung geltenden Gründe behoben bzw. die
geforderten Maßnahmen erbracht wurden.

Bei Ruhendstellung von länger als 2 Jahren sind von der Bootsleuteversammlung nach individueller
Vorgangsweise geeignete Schritte zu beschließen, z.B. theoretische und/oder praktische Teilprüfung,
gemeinsame Übungsfahrt.

§ 5.4 Bootsleuteversammlung

Die Bootsleuteversammlung wird gemäß §23, Abs. 22 der Satzungen vom Sportwart bzw. der
Sportwartin geleitet und einberufen.

Die Bootsleuteversammlung wird mindestens einmal pro Jahr einberufen. Die Abhaltung einer
Bootsleuteversammlung kann durch ein Drittel der Bootsleute beantragt werden. Diesem Antrag ist
zeitnah nachzukommen.

Die Bootsleuteversammlung ist insbesondere verantwortlich für:

a) Die Erteilung der verschiedenen Lizenzen
b) Festlegen der notwendigen Bestimmungen zum Erhalt der Lizenzen, insbesondere
Festlegen des Umfangs der theoretischen & praktischen Bootsmannsprüfung
c) Vorschläge an den Vorstand betreffend das Ruhendstellen, Aberkennen und Aktivieren von
Bootsmannsberechtigungen sowie Festlegung allfälliger damit verbundener Maßnahmen
gemäß Absatz 5.3.
d) Vorschläge an den Vorstand mit Begründung zur Verhängung des Ruder- und/oder
Benützungsverbotes
e) Vorschläge für notwendige Fortbildungsmaßnahmen für Lizenzinhaber und Bootsleute
f) Der Änderung der Ruder-/Sportordnung
g) Vorschlag an den Vorstand mit Fakten und Begründung bezüglich der Schuldfrage von
Personen- oder Sachschäden durch Bootsleute, Lizenzinhaber und/ oder Mitglieder
h) Einteilung der fixen betreuten Rudertermine
i) Festlegung der Hauptverantwortlichkeit für Stern- und Wanderfahrten
j) Festlegung geeigneter Maßnahmen zur Schulung der Mitglieder hinsichtlich Rudertechnik,
Sicherheit auf dem Wasser und pfleglicher Behandlung von Bootsmaterial.

Die Bootsleuteversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der aktiven
Bootsleute.

Die Beschlüsse der Bootsleuteversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden aktiven
Bootsmänner gefasst. Ausnahmen bilden die Aberkennung der Bootsfrau/mann-Lizenz (2/3 Mehrheit
der aktiven Bootsleute, die nicht zwingend persönlich anwesend sein müssen) sowie Anträge zur
Ernennung von Oberbootsmännern bzw. Oberbootsfrauen (2/3 Mehrheit der anwesenden aktiven
Bootsleute). Bei der Abstimmung über die Aberkennung der Bootsfrau/mann-Lizenz sind die
betroffenen Bootsleute nicht stimmberechtigt.

Bei Stimmengleichheit wird eine 15-minütige Nachdenkpause mit anschließender neuerlicher
Abstimmung vereinbart. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet der Sportwart/die
Sportwartin.

Beschlüsse, insbesondere diejenigen über die Lizenzvergabe können auch per Umlaufbeschluss
gefällt werden. Nicht gestattet ist ein Umlaufbeschluss bei der Abstimmung über die Aberkennung
der Bootsleutelizenz.

Die Beschlüsse der Bootsleuteversammlung unterliegen gemäß §23, Abs. 22 der Genehmigung des
Vorstandes. Eine etwaige Nicht-Bestätigung ist vom Vorstand schriftlich und/oder in der
Bootsleuteversammlung zu begründen.

5.5 Oberbootsleute

Zu Oberbootsfrauen bzw. Oberbootsmännern können über Antrag der Bootsleuteversammlung und
durch Beschluss durch die Hauptversammlung Bootsleute ernannt werden, die sich im Rahmen ihrer
Tätigkeit besondere Verdienste erworben haben. Zu diesem Antrag ist sowohl in der
Bootsleuteversammlung als auch für den Beschluss in der Hauptversammlung eine 2/3 Mehrheit
erforderlich.

§ 6 Sportwart, Sportwartin

Der Sportwart/Die Sportwartin ist Mitglied des Vorstands.

Die Aufgaben liegen in der organisatorischen Abwicklung des Breitensportbetriebes,
insbesondere des Ruderns, des Ergometerruderns sowie – in Zusammenarbeit mit qualifizierten
Trainern – des Krafttrainings, der Gymnastik- und Fitnesseinheiten und der sonstigen sportlichen
Aktivitäten des Vereins. Die Abwicklung des Rennrudersports obliegt dem Rennsport-Beirat.
Der Sportwart/Die Sportwartin ist insbesondere verantwortlich für

a) die Bekanntmachung der Ruder-/Sportordnung
b) die Einberufung von Bootsleuteversammlungen
c) die Abhaltung von Prüfungen zum Erwerb der Lizenzen
d) die Terminkoordination von Wanderfahrten
e) die Ausbildung von neuen Ruderern durch die Organisation von Ruderkursen und
weiterführenden Trainingseinheiten
f) die Organisation der Aktion Jugendsport
g) die Führung der Übersicht der Bootsleute sowie der verschiedenen Lizenzinhaber/Innen
h) die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen
i) die Auswertung des EFA elektronischen Fahrtenbuchs
J) die Überprüfung und Einreichung der Fahrtenabzeichen und sonstiger Preise und
Ehrenzeichen des Österreichischen und Niederösterreichischen Ruderverbands (z. B.
Äquatorpreis und Danubius) bei zur Verfügung Stellung der Unterlagen
k) die Ermittlung der jährlichen Kilometerpreisgewinner sowie der Gesamtkilometer des
Vereins

und kann die Aufgaben Punkte von e) bis k) delegieren, bleibt aber verantwortlich.

§7 Ruder- und Benützungsverbot sonstige Sportgeräte (Ergometer, Kraftgeräte, Gym)

Die Vereinsleitung kann über ein Mitglied das Ruder- bzw. Benützungsverbot der Sportgeräte
aussprechen, wenn dieses

a) die Bestimmungen der Satzung oder der Ruder-, Sportordnung gröblich verletzt
b) in leichtfertiger Weise dem Vereinseigentum Schaden zufügt
c) Boote und Ruder wiederholt und trotz Aufforderung ohne triftigen Grund in
ungereinigtem Zustand hinterlässt
d) mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung länger als 4 Monate im
Rückstand ist

Der entsprechende Beschluss ist dem Mitglied begründend zur Kenntnis zu bringen und im
Vereinshaus anzuschlagen.

§ 8 Vereinskleidung

Leibchen in den Hauptfarben des Vereins weiß und grün, der Beschriftung Alemannia, schwarze bzw.
dunkle Hose.

Diese ist bei offiziellen Veranstaltungen zu tragen.

§ 9 Preise und Ehrenzeichen

§ 9.1 Regatten und andere sportliche Veranstaltungen

Alle bei Ruderregatten erworbene Preise – mit Ausnahme der für die Mitglieder der jeweiligen
Rennmannschaft bestimmten Ehrenzeichen – sowie alle bei sonstigen sportlichen Veranstaltungen
gewonnenen Mannschaftspreise gehen in das Eigentum des Vereines über.

§ 9.2 Vereinspreise für Ruderleistungen

Gesamtkilometer – Wanderpreis: Das Mitglied mit den meisten Kilometern des jeweiligen Jahres
wird darauf namentlich verewigt. Der Wanderpreis verbleibt im Verein.

Es wird jeweils ein. Wanderpokal für die Kategorien Männer, Frauen, Junioren und Juniorinnen sowie
Schüler und Schülerinnen vergeben. Voraussetzung ist eine Kilometerleistung von mindestens 300
km.

Preise und Ehrenzeichen vom ÖRV und NRV, wie Fahrtenabzeichen und Äquatorpreis gehen in das
Eigentum des Vereinsmitglieds über.

Anhang A
Jugend- und Rennsport, Trainingsbetrieb

1. Besonderer Schutz von Schülern und Jugendlichen

Trainerinnen und Trainer spielen eine entscheidende Rolle bei der persönlichen und sportlichen
Entwicklung der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Es liegt in der Verantwortung aller
Betreuer

a) das Besondere an dieser Beziehung zu verstehen
b) das mit dieser Position verbundene Machtungleichgewicht nicht zu missbrauchen
c) die Aufsichtspflicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu wahren
d) die Sicherheit der Schüler und Jugendlichen zu gewährleisten.

Der KRV Alemannia bekennt sich zu dieser Verantwortung und dem 5-Punkte Programm von Sport
Austria für Respekt und Sicherheit in seiner jeweils aktuellen Fassung.

Alle Vereinsorgane (Trainer, Betreuer im Rennsport und der Aktion Schülerrudern), die in der
Jugendarbeit tätig sind, verpflichten sich zur Einhaltung des gültigen Verhaltenskodex (Anhang A1
Kodex und A2 Selbstverpflichtung)

Gemäß Ruder-, Sportordnung des KRV Alemannia ist die Benützung von Booten nur
Schwimmkundigen gestattet. Für Jungruderer übernehmen die Erziehungsberechtigen die
Verantwortung für die Schwimmkundigkeit. Es ist den Betreuern der Jugendarbeit vorbehalten,
diese gegebenenfalls auch zu überprüfen.

1.1 Grundlegende Bestimmungen zur Aufsichtspflicht gegenüber Schülerinnen und Schüler

– Während des Trainings bzw. Kurses geht die Aufsichtspflicht von den Erziehungsberechtigten
an den Verein über.

– Der Aufsichtspflichtige/ das Aufsichtsorgan muss vor Beginn der Tätigkeiten feststehen und
wird durch den Rennsportbeirat oder dem Vorstand festgelegt.

– Trainingsort und Trainingszeiten (Beginn, Ende) müssen definiert sein.
– Bei nichtvorhersehbaren Umständen (z.B.: Verhinderung des Aufsichtsbefohlenen infolge
Krankheit, familiärer oder beruflicher Gründe) sind Maßnahmen wie Absage des Trainings und
Information der Erziehungsberechtigten zu setzen.

– Vor Beginn des Trainings/der Übung ist die Leistungsfähigkeit der Minderjährigen zu erkunden,
etwa ob Verletzungen oder Krankheiten vorliegen.

– Vor dem Beginn der Übungen sind die beabsichtigten Tätigkeiten zu erklären und auf
eventuelle Gefahren hinzuweisen (z.B.: Kentern des Bootes, Verletzung durch Gewichte). Auf
das korrekte Verhalten und eventuell notwendige Hilfsmaßnahmen ist hinzuweisen.

– Die Übungsdurchführung muss kontrolliert und überwacht werden.

– Bei Missachtung der vereinbarten Verhaltensregeln muss eingegriffen und die Konsequenzen
gezogen werden, z.B.: Abbruch des Trainings, Verwarnung, Gespräch mit den Eltern. Die
Betreuer haben das Recht, einzelne Schüler/Jugendliche aus Gefährdungsgründen (gegen sich
selbst oder andere) für eine bestimmte Zeit aus den Trainings auszuschließen. Trainingsleitung
bzw. Rennsportbeirat oder Sportwart sind zu informieren. Für einen generellen Ausschluss aus
dem Schülerrudern bzw. der Rennmannschaft ist die Abstimmung mit dem Vorstand unter
Darlegung der Gründe erforderlich.

2. Schülerrudern

Die Betreuer der Aktion Schülerrudern werden vom Vorstand eingesetzt und verfügen
idealerweise, aber nicht zwingend, über eine Instruktoren- (ehemals Lehrwarte-) ausbildung bzw.
über entsprechende pädagogische, didaktische und rudertechnische Fähigkeiten.
Mindestalter: 18 Jahre

Sie verfolgen in Zusammenarbeit mit dem Vorstand das Ziel
a) Schüler und Jugendlichen für den Rudersport zu gewinnen
b) Schüler und Jugendliche in die Grundtechnik des Rudersports einzuführen
c) Schülern und Jugendlichen Spaß am Rudern zu vermitteln.

Ein Vertreter des Betreuerteams wird in regelmäßigen Abständen, mindestens zu Saisonbeginn
und zu Saisonende, zu den Vorstandsitzungen eingeladen, um Pläne, Bedürfnisse (Ausrüstung
etc.), Zielsetzungen, Teamzusammensetzung, etwaige Probleme und Erfolge zu besprechen und
sich mit der Vertretung des Rennsportbeirats hinsichtlich rudersportlicher Talente abzustimmen.

3. Rennsport

3.1 Rennsportbeirat

Der RSB berät den Vorstand in Angelegenheit den Rennsport betreffend und ist diesem direkt
unterstellt. Insbesondere trifft der RSB geeignete Maßnahmen bzw. schlägt solche vor, um
sicherzustellen, dass der Rennsport im KRV Alemannia ordnungsgemäß abgewickelt werden kann.

Diese Maßnahmen inkludieren die Themen: erforderliches Personal (Trainer und Instruktoren
(ehemals Lehrwarte), Betreuer), notwendiges Material (Rennboote, Ruder etc), Ausstattung und
Nutzung der Kraftkammer, Teilnahme an Regatten und die laufende Koordinierung der
verschiedensten Tätigkeiten.

Weiteres verfolgen die Mitarbeiter des RSB in Zusammenarbeit mit dem Vorstand das Ziel

a) Jugendliche für den Rudersport zu gewinnen (in Zusammenarbeit mit den Betreuern der
Aktion Schülerrudern)

b) ehemalige Rennruderer, -ruderinnen zu einer Instruktoren- und Trainerausbildung zu
motivieren, um Betreuungspersonal für die Rennmannschaft sicher zu stellen

3.2 Mitglieder des Rennsportbeirats

Der RSB besteht aus staatlich geprüften Trainern, Instruktoren (ehemals Lehrwarte) und
Schiedsrichtern sowie aus vom Vorstand einberufenen Personen; er kann auch Personen, die nicht
Mitglied des RV Alemannia sind, enthalten. Mindestalter: 18 Jahre

Die Befähigung zur Aufnahme in den RSB ist durch eine entsprechende Ausbildung zu belegen
bzw. kann aufgrund besonderer Erfahrung und fachlicher/persönlicher Eignung (z.B. ehemaliger
Rennruderer, Betreuer ohne Dokument) vom Vorstand erteilt werden.

Alle Mitglieder des RSB sollten mit den Ruderwettfahrtbestimmungen (RWB) des ÖRV vertraut
sein und in regelmäßigen Abständen relevante Fortbildungsveranstaltungen besuchen.

Einem Mitglied des RSB steht Sitz und Stimme im Vorstand zu. Er/Sie hat damit alle Rechte und
Pflichten eines Vorstand-Mitgliedes.

Die Mitglieder des RSB werden jedes Jahr vom Vorstand vor der ordentlichen Hauptversammlung
eingesetzt bzw. bestätigt. Zusätzliche Vertreter können während des Jahres kooptiert werden.
Die Mitglieder der RSB handeln eigenverantwortlich gegenüber Sportwart (Breitensport) und
Schülerrudern, bekennen sich aber zur einvernehmlichen Zusammenarbeit und Abstimmung.

3.3 Verantwortlichkeiten des RSB

– Festlegung der Trainingsmannschaft (vom Vorstand zu bestätigen) und Meldung an den NRV
als Voraussetzung für Förderungen
– Festlegung der Saisonziele für die unterschiedlichen Klassen
– Einteilung des Betreuerteams und Bestimmung der/s hauptverantwortlichen
Trainerin/Trainers (Trainingsleitung) in Abstimmung mit dem Vorstand
– Ausarbeitung der Trainingspläne und Koordination des Trainings (Art, Umfang, Zeiten)
– Planung der Regattenteilnahme, Meldung und Organisation (wobei die eigentliche Umsetzung,
z.B. Hängerfahrten auch von anderen Vereinsteilnehmern übernommen werden kann)
– Erstellung des Rennsportberichts an den Vorstand bzw. zur Hauptversammlung
– Kontakt zu den zuständigen Funktionären des ÖRV und NRV
– Koordination der gesundheitlichen Betreuung der Leistungssportler (regelmäßige
Untersuchungen von einem Arzt und Leistungstests, insbesondere aber nicht ausschließlich zur
Ausstellung von Jugendpässen)
– Verwaltung der bei Regatten gewonnen Pokale (vor allem ÖM und NÖLM)
– Beratung des Kassiers/Vorstand hinsichtlich Rennsportbudget
– Rechtzeitiger Vorschlag an den Vorstand bezüglich der Anschaffung von Booten, Rudern und
sonstigem Material
– Rechtzeitige Meldung an den Vorstand, wenn die Verantwortlichkeiten aus z.B.
Personalmangel nicht wahrgenommen werden können

Teilaufgaben können jederzeit an andere Vereinsmitglieder ausgelagert werden, bleiben aber
unter der Kontrolle des RSB.

4. Koordination der Jugendarbeit

Die Mitglieder des Rennsportbeirats und der Aktion Schülerrudern handeln eigenverantwortlich
zueinander und gegenüber Sportwart (Breitensport), bekennen sich aber zur einvernehmlichen
Zusammenarbeit und Abstimmung.
Der RSB hält mind. 2 Sitzungen pro Jahr ab, um die Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu planen
und zu koordinieren. An diesen Sitzungen nehmen teil: Mitglieder des RSB, Obfrau/Obmann oder
Sportwart/Sportwartin und Vertreter der Aktion Schülerrudern.

5. Bewilligung zur Nutzung von Rennbooten

Die Bewilligung zur Nutzung einzelner Rennboote erteilt die Trainingsleitung (= von Vorstand und
RSB eingesetzte/r hauptverantwortliche/r Trainerin/Trainer) für den von ihr/ihm genannten
Zeitraum und Strecke.
Diese Bewilligung wird Sportwart,-in und Zeugwart zur Kenntnis gebracht.

In strittigen Fällen ist die Nutzungsbewilligung mit dem Rennsportbeirat bzw. Sportwart
abzustimmen, bei Uneinigkeit entscheidet der Vorstand.

Im Einklang mit gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie zum Ausschluss von Willkür gelten
folgende Grundbestimmungen für die Erteilung der Bewilligung durch die Trainingsleitung.

a) Rennboote, die als Ausbildungsboote klassifiziert sind, dürfen auch zur Nutzung im
Breitensport freigegeben werden.
Die Klassifizierung erfolgt jährlich und wird auf der Infotafel ausgehängt .

b) Die Bewilligung zur Nutzung aller anderen Rennboote darf aktiven Mitgliedern des
Jugendrennsports, ehemaligen Mitgliedern der Rennmannschaft und Mitgliedern des
Breitensports, die an regelmäßigen und koordinierten Trainings u.a. zur Vorbereitung auf
(Breitensport-)Regatten teilnehmen, erteilt werden. Es gibt keine Verpflichtung zur Erteilung
der Bewilligung.

c) Bei der Nutzung eines Rennbootes haben aktive Mitglieder des Rennsports ausnahmslos
Vorrang gegenüber den anderen in Punkt b erwähnten Nutzungsberechtigten.

6. Nutzung von Booten (im Ausbildungs- und Trainingsbetrieb)

Für die Nutzung gelten die Regelungen der Ruder-/Sportordnung §3 und §4 mit der angeführten
Ausnahme des geregelten Trainings- und Ausbildungsbetriebes.
Im Trainings- und Ausbildungsbetrieb ist die Bewilligung zur Nutzung der Boote an folgende
Bestimmungen hinsichtlich Alter (es gilt die Definition des ÖRV) bzw. Ausbildungsstatus gebunden.

a) Rudernde dürfen Boote steuern, sofern sie unter Aufsicht stehen.

b) Die Aufsicht darf erfolgen durch von RSB und Vorstand eingesetzten Trainern und Betreuern
sowie Bootsleuten.

c) SchülerInnen dürfen stets nur unter Aufsicht oder gemeinsam mit JuniorInnen A trainieren,
sofern die Genehmigung durch die Trainingsleitung erteilt wurde.

d) JuniorInnen B dürfen nach Absprache mit der Trainingsleitung und bei vorliegender
Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten unter folgenden Bedingungen auch
eigenständig trainieren

– Sie sind mind. zu zweit, dies gilt sowohl für Kraftkammer als auch für das Rudern, d.h. es
müssen mind. zwei Einer oder ein Doppelzweier auf dem Wasser sein
– Die Strecke ist auf das Rudern im Werftarm sowie auf den linksufrigen Abschnitt der
Donau zwischen Vereinshaus und Stromkilometer 1945 beschränkt.
– Jeder Trainingstermin wird einem Betreuer im Vorhinein gemeldet. Dieser hat jederzeit
das Recht, ein eigenständiges Training, z.B. aufgrund der herrschenden
Wetterbedingungen zu untersagen.
– Zwischen April und Oktober (zw. November und März ist das unbegleitete Training
generell untersagt)

e) JuniorInnen A dürfen nach Absprache mit der Trainingsleitung und bei vorliegender
Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten auch eigenständig trainieren. Zeitpunkt,
Strecke und Art des Training sind jeweils im Vorhinein mit dem jeweiligen Betreuer
abzustimmen. Dieser hat jederzeit das Recht, ein eigenständiges Training, z.B. aufgrund der
herrschenden Wetterbedingungen zu untersagen oder nur unter bestimmten Bedingungen, z.B.
Aufsichtsperson an Land, zu gestatten.

Ruder- und Sportordnung, Anhang A1

Verhaltenskodex zur Vorbeugung von sexuellen Übergriffen in Sportvereinen.

Das Verhältnis zwischen Sportlerinnen und Sportlern und Trainerinnen und Trainern ist
etwas Besonderes. Trainerinnen und Trainer spielen eine entscheidende Rolle bei der
persönlichen und sportlichen Entwicklung der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen.
Es liegt in der Verantwortung von Trainern und Trainerinnen das Besondere an dieser
Beziehung zu verstehen und das mit dieser Position verbundene Machtungleichgewicht
nicht zu missbrauchen.

Folgende Leitlinien gelten für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen in
unserem Sportverein:

Alle Kinder und Jugendlichen werden bei der Ausübung ihres Sports unabhängig von
Geschlecht, Herkunft, Hautfarbe, sexueller Neigung, Religion, politischer Überzeugung oder
wirtschaftlicher Stellung respektvoll, gleich und fair behandelt.

Sport soll positive Zugänge zum Körper erschließen, physische wie psychische Stärken
fördern, ermutigende Bewegungserfahrungen und das Artikulieren eigener Interessen
möglich machen.

Das beinhaltet eine Haltung gegenüber Kindern und Jugendlichen einzunehmen, die sie
kontinuierlich darin bestätigt, den eigenen Gefühlen zu trauen und diese ernst zu nehmen.
Schwäche, Angst und Hilflosigkeit – Gefühle die bei Wettbewerb, Konkurrenz oder
Niederlage eine große Rolle spielen – werden besprechbar gemacht und ernst genommen.
Kinder und Jugendliche werden dabei ermutigt, eigene Grenzen wahrzunehmen, ihre
Interessen zu vertreten und auch fordern und verweigern zu dürfen.

Kommentare oder Kritik werden auf die Leistung bezogen und nicht abwertend oder
überheblich auf die Person oder deren Körper. Dies beinhaltet, dass Trainer und
Trainerinnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit keine verletzenden, belästigenden,
diskriminierenden oder sexistischen Ausdrücke verwenden.

Trainerinnen und Trainer achten die körperlichen Grenzen der Kinder und Jugendlichen.
Die körperliche Betätigung im Sportverein, die auch Berührungen beinhaltet, sind eindeutig
und transparent. Körperkontakte erfolgen nur in der „Öffentlichkeit der Gruppe“, werden
bewusst angesprochen und finden nur bei gegenseitigem Einverständnis statt.

Sexuelle Kommentare, anzügliche Witze, voyeuristisches Anstarren, obszöne Gesten oder
sexualisierte Angebote sind unerwünscht und im Autoritätsverhältnis zwischen TrainerInnen
und den ihnen Anvertrauten jedenfalls unpassend.

Kummer und persönliches Leid brauchen Trost, sind aber keine Aufforderungen zu
unangemessenen körperlichen Annäherungen oder Angeboten. Vereinzelt können sich
Kinder bzw. Jugendliche in Trainerinnen oder Trainer „verlieben“. Diese Gefühlslagen sind
keine Einladung zu realistischen Beziehungen, sondern entwicklungsbedingte
Übertragungen und Zuwendungen. Private „Beziehungen“, sexuelle Handlungen oder die
Aufforderung dazu stellen ungeachtet einer möglichen oder interpretierten Zustimmung der
anvertrauen Kinder und Jugendlichen eine strafbare Handlung dar. Sie sind mit
strafrechtlichen und vereinsinternen Konsequenzen verbunden.
Die Kinder und Jugendlichen erhalten altersadäquate Informationen über ihre Rechte und
wo sie sich Hilfe holen können.

Ruder- und Sportordnung, Anhang A2

Selbstverpflichtung

Ich, Name:
…………………………………………………………………………………………
Geburtsdatum:
……………………………………………………………………………………
Anschrift:
…………………………………………………………………………………………
Sportorganisation, Funktion:
…………………………………………………………………………………………,
habe den „Verhaltenskodex zur Vorbeugung von sexuellen Übergriffen
in Sportvereinen“ gelesen und verpflichte mich entsprechend der Vor-
gaben:
• … die Sicherheit, Gesundheit und Würde der Kinder und Jugendlichen,
mit denen ich arbeite, zu respektieren und zu wahren.
• … darauf zu achten, dass Kinder und Jugendliche im Umgang mitein-
ander diese Grundsätze und jeweiligen Grenzen einhalten.
• … die vorgesetzten Vereinsverantwortlichen unverzüglich zu informie-
ren, sofern ich sexuelle Übergriffe beobachte oder vermute.
• … die vorgesetzten Vereinsverantwortlichen unverzüglich und unaufge-
fordert in Kenntnis zu setzen, sofern eine Anzeige, ein Verfahren, ein
Tätigkeitsverbot oder eine Verurteilung im Zusammenhang mit einer
strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestim-
mung (§§ 201 – 220) (1) gegen mich vorliegt.

…………………………………………
Datum/Ort

………………………………..
Unterschrift
(1) Insbesondere § 201 StGB Vergewaltigung; § 202 StGB Geschlechtliche Nötigung; § 205 StGB Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person; § 206 StGB Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen; § 207 StGB Sexueller Missbrauch von Unmündigen; § 207a StGB Pornografische Darstellungen Minderjähriger; § 207b StGB Sexueller Missbrauch von Jugendlichen; § 208 StGB Sittliche Gefährdung von Personen unter 16 Jahren; § 211 StGB Blutschande; § 212 StGB Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses; § 214 StGB Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen; § 215a StGB Förderung der Prostitution und pornografischer Darstellung Minderjähriger

Anhang B

Ruderkommandos

Nachstehende Ruderbefehle, Kommandos und Bezeichnungen sind einheitlich von allen
Mitgliedern zu verwenden.

Allgemein
Backbord   in Fahrtrichtung links
Steuerbord  in Fahrtrichtung rechts
Bug
Bugleine
Heck-, oder Steuerleine

Tragen
Ans Boot – erhebt
Auf die Schulter
In die Hand
Zum Land / zum Wasser
Wasser auf / Land auf

Fahrtantritt, Fahrtende
Fertig zum Einsteigen – ein – ab
Meldungen durchgeben (vom Bug beginnend; eins fertig, zwei fertig…Boot fertig)
Fertigmachen zum Aussteigen – an – aus
Fertig zum Rudern – Auslage – Los
Fertig zum Streichen – Los

Wende
Backbord/Steuerbord stoppen
Wende über Backbord/Steuerbord – fertig – los (beginnt mit Streichen auf der angesagten Seite)

Rudern
Leichte / halbe / volle Kraft
Backbord auf   mehr Kraft auf backbord
Steuerbord auf   mehr Kraft auf steuerbord
„beide“: wieder beidseitig mit gleicher Kraft
Ruder halt (Ruder frei)
Platt

Achtung
Backbord / Steuerbord Achtung
Durchschlagen
(Backbord/Steuerbord) Ruder lang, hoch, platt, einziehen
(Backbord/Steuerbord) Stoppen

Zur Information für interessierte Ruderer und Bootsleute für internationale Wanderfahrten
Ruderwörterbuch Deutsch-Englisch

Ruderkommandos
Abstoppen. –  Check it down., Drag it down.
Achtung!  –  Attention!
Blätter einziehen. Blätter hoch.  –  Pull in your blades. Raise your blades.
Blatt aufdrehen  –  to rollup
Fertig zum Einsteigen, steigt ein.  –  One foot in, weight in, and down.
Hände weg!  –  Hands away!
In die Auslage, …  –  Come forward… U.K., Sit ready, at the catch… AE.
Nicht nachlassen!  –  Don’t fade!
Ruder Halt!  –  Easy all! U.K. Weigh enough! AE Let it run!
Fertigmachen und los.  –  Ready to row, row!
Wende über Steuerbord – los  –  Spin to strokeside – row

Glossar
Anlegen  –  to land
In die Auslage gehen  –  to recover
Backbord  –  portside, strokeside
Bootshalle  –  boathouse
Bootswagen  –  boat trolley
Durchzug  –  stroke, drive
Einsetzen  –  to launch
Gleichgewicht  –  balance
Handgelenk abdrehen  –  drop the wrist
Kielwasser  –  wake
Krebs  –  crab
Krebs fangen  –  to catch a crab
Ohne Kraft  –  paddle light
Feste Rollbahn  –  fixed seat
Rollsitz  –  sliding seat
Rudern  –  to row
Schlag  –  stroke
Steg  –  pontoon
Steuerbord  –  starboard, bow side
Steuerleine  –  rudder-line
Steuersitz  –  coxswain’s seat
Streichen  –  back her down
Strömendes Wasser  –  running water
Umkippen  –  to capsize
Vorrollen  –  to recover

Ruder-und Sportordnung, Anhang C

Voraussetzungen zum Erwerb der Ruderlizenzen

Lizenzen

1. Werft-Skull-Lizenz
kann durch den Sportwart/die Sportwartin in Abstimmung mit einer Bootsfrau/einem Bootsmann
erteilt werden.

Werft-Skull-Lizenz A
berechtigt den Inhaber/die Inhaberin zur selbständigen Benützung der Einer und Doppelzweier für
Fahrten ausschließlich im Werftarm.

Werft-Skull-Lizenz B
berechtigt den Inhaber/die Inhaberin zur selbständigen Benützung der Einer, Doppelzweier,
Doppeldreier, Doppelvierer für Fahrten ausschließlich im Werftarm.

Voraussetzungen
a. ausübendes Mitglied, Jungruderer
b. Vollendung des sechzehnten Lebensjahres im laufenden Vereinsjahr
c. Schwimmkenntnis und generelle körperliche Eignung (Nicht-Beeinträchtigung)
d. Mindestens jeweils eine von einer Bootsfrau/einem Bootsmann begleitete Übungsfahrt im
Werftarm in der jeweiligen Bootsklasse
e. Theoretische und praktische Kenntnisse: Ruderkommandos (Anhang B), Checklist
Ausfahrten (Anhang C.1) und Fahrordnung Werftarm (Anhang C.2), nachweisliche
Fähigkeiten im Boote tragen, Ablegen, Anlegen und Wenden (inkl. Kommandos)

2. Kleine Skull-Lizenz

kann von der Bootsleuteversammlung an Inhaber der Werft Skull-Lizenz vergeben werden, soweit
sie im laufenden Vereinsjahr das sechzehnte Lebensjahr vollenden.

Kleine Skull-Lizenz A
berechtigt den Inhaber zur selbstständigen Benützung der Doppelzweier für Fahrten zwischen
Bootshaus und Stromkilometer 1949 (Greifenstein) stromauf und stromab.

Kleine Skull-Lizenz B
berechtigt den Inhaber zur selbstständigen Benützung der Einer und Doppelzweier für Fahrten
zwischen Bootshaus und Stromkilometer 1949 (Greifenstein) stromauf und stromab.

Voraussetzungen
a. ausübendes Mitglied, Jungruderer
b. Vollendung des sechzehnten Lebensjahres im laufenden Vereinsjahr
c. Schwimmkenntnis und generelle geistige und körperliche Eignung (Nicht-Beeinträchtigung)
d. Mindestens drei von Bootsleuten begleitete Übungsfahrten Bootsklasse auf der genannten
Strecke (wobei jede Bootsklasse gemäß gewünschter Lizenz A oder B mindestens einmal
vorkommt)
e. Theoretische und praktische Kenntnis: Checklist Ausfahrten, Fahrordnung Werftarm
(Anhang C.1, C.2) und Informationen über stromspezifische Besonderheiten im
Stromabschnitt „Greifenstein“
f. Kenntnis der Ruderordnung, der Ruderbefehle (Anhang B), der Notfallregeln –
Unterkühlung, Überhitzung (Anhang D)

3. Große Skull-Lizenz

wird von der Bootsleuteversammlung erteilt und berechtigt zur Benützung der Einer (sofern die
Berechtigung der kleinen Skull-Lizenz die Einerbenützung umfasste bzw. diese nachgeholt
wurde) bzw. zur selbstständigen Führung der Bootsklassen Doppelzweier bis Fünfer auf der
Strecke von Stromkilometer 1933,6 (RV Donauhort) bis Stromkilometer 1965,4 (RV Tulln) stromauf
und stromab.

Berechtigt zur Übernahme der Verantwortung bei den fixen Ruderterminen.

Voraussetzungen
a. ausübendes Mitglied
b. Vollendung des achtzehnten Lebensjahres im laufenden Vereinsjahr
c. Schwimmkenntnis und generelle geistige und körperliche Eignung (Nicht-Beeinträchtigung)
d. Mindestens eine von unterschiedlichen Bootsleuten begleitete Übungsfahrten in einem
Großboot am Fuß- bzw. Handsteuer auf der für die Lizenz gültigen Strecke sowie zwei
zusätzliche begleitete Übungsfahrten auf der Strecke zwischen „Normannen“ und
„Greifenstein“ stromauf und stromab.
e. Geübtes Anlegen am Floß des RV Pirat und RV Donauhort
f. Theoretische und praktische Kenntnis: siehe kleine Skulllizenz plus Kenntnis über
stromspezifische Besonderheiten im erweiterten Heimatgewässer „Donauhort – Tulln “
g. Kenntnis der Ruderordnung, der Ruderbefehle (Anhang B), der Notfallregeln –
Unterkühlung, Überhitzung (Anhang D)
h. Grundkenntnisse zu den Themen: Boote riggern, Knoten- und Schleusenkunde (Übertragen
in Greifenstein)
i. Theoriefortbildungsgespräch zu o.a. Kenntnissen mit einem erfahrenen Vertreter aus dem
Kreis der Bootsleute
j. Besuch einer der angebotenen Fortbildungsveranstaltungen
k. Praktische Prüfung mit 2 Bootsleuten über mind. 12 km, davon mind. 6 stromauf

Bootsfrau/Bootsmann- Lizenz

wird von der Bootsleuteversammlung vergeben und berechtigt zur selbständigen Führung jedes
Breitensportboots des Vereins auf dem gesamten ruderbaren Wasserlauf der Donau sowie auf
weiteren nationalen und internationalen Wasserstraßen, Binnengewässern und Küstengewässern,
sofern diese grundsätzlich für das Rudern geeignet sind.

Voraussetzungen
a. ausübendes Mitglied
b. Vollendung des achtzehnten Lebensjahres im laufenden Vereinsjahr
c. Mind. ein Jahr lang aktive Ausübung der großen Skull-Lizenz und Absichtserklärung, die
Bootsleutelizenz erwerben zu wollen
d. Geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Bootes
e. Integrität und Verlässlichkeit
f. Umfassende theoretische Kenntnisse zu den Themen:
Satzungen, Ruderordnung, Kommandobegriffe, Gewässerkunde Donau & Seen,
Notfallregeln, Verhalten am Strom bei besonderen Umständen, Boote riggern,
Hängerbeladung, Wetterkunde, Bootskunde, Knotenkunde, Schleusenkunde
g. Mind. 400 km am Steuer eines Großbootes (4-er aufwärts) innerhalb von max. 3 Jahren
I Davon mind. 200 km stromaufwärts, davon
i mindestens 2 Fahrten am Handsteuer
ii mindestens 50 km am Fußsteuer eines 5ers oder 6ers
II in den Gesamt-km müssen enthalten sein
i mindestens 2 Fernfahrten (z.B. Wachau, Melk, Stein, Hainburg)
h. Wenn unmittelbar 1 – 1,5 Jahre nach Erhalt der großen Skulllizenz mit der Ausbildung zur
Bootsfrau/zum Bootsmann begonnen wird, werden die Ausbildungs-km der Skulllizenz auf
die geforderten km angerechnet
i. Abhaltung einer theoretischen Prüfung durch den Sportwart/die Sportwartin und zwei
Bootsleuten sowie einer praktischen Prüfung durch zwei Bootsleute über mindestens 25
km, wobei mindestens 10 km stromauf zu erfolgen haben. Die Strecke wird von
Sportwart/Sportwartin festgelegt.

Ruder-und Sportordnung, Anhang C1
Anhang C.1

Checkliste Ausfahrten

Vor dem Rudern
• Entsprechendes Breitensportboot (Aushang im Bootshaus) und Mannschaft im EFA eintragen
(macht der Bootsverantwortliche)
• Boot tragen: Falls nötig, um Hilfe bitten! Es ist keine Schande. Alle Mitglieder sind zur Hilfeleistung
für schwächere und unerfahrenere Ruderer aufgefordert.
Boote bitte NIE am (äußeren Ende der) Ausleger tragen. Sofern nicht ein Einer allein getragen wird,
bitte auch niemals in der Mitte tragen, sondern an Bug und Heck.
• Boot aus Halle nehmen: Bitte beim Rausnehmen und Raustragen sehr sorgfältig sein, damit es
durch die Dollen nicht zu Beschädigungen am Bootsrumpf kommt.
• Boot auf Bootswagen oder Böcken ablegen und auf Schäden überprüfen. Sollten Schäden vorhanden
sein: noch vor Fahrtantritt im EFA eintragen!
• Alle offenen Deckel des Bootes schließen (wenn vorhanden) und die Einstellungen an Rollschienen
und Stemmbrettern vornehmen. à Kann auch am Bootssteg erfolgen
• Das Boot bitte ohne dass der Rumpf den Steg berührt, ins Wasser lassen. Auch aufpassen, dass das
Steuer nicht am Steg anschlägt.
• Ruder tragen: Nicht mehr als ein paar Paar!
• Ruder korrekt einhängen: zuerst das landseitige Ruder, dann das wasserseitige. Landseitige
Ruderblätter mit der Wölbung nach oben. Dollenringe zeigen Richtung Heck. Ruderer rudern rechts
rot (d.h. Backbord Ruder mit roter Markierung in der rechten Hand). Wenn die Ruder in der
Reihenfolge markiert sind, beginnt die niedrige Nummer beim Bug (d.h. der Fuß-Steuermann hat
die Nr. 1)
• Bitte sämtliche Dinge, die am Steg zurückgelassen werden, am Stegende ablegen, da diese Dinge
sonst beim An- oder Ablegen den Rudern in die Quere kommen können.
• Beim Einsteigen: Leicht wasserseitig neigen, damit die Ruderblätter nicht am Steg schleifen.
• Nochmals ein Kontrollblick: Zeigen alle Dollen in die richtige Richtung? Sind die Ruder korrekt
eingehängt?

Was tue ich, wenn mir ein Schaden passiert ist oder ich einen Schaden bemerke?
In beiden Fällen den Schaden unbedingt melden! Ein ungemeldeter Schaden kann dazu führen,
dass das Boot durch die weitere Benutzung einen noch viel größeren Schaden nimmt.

Wie melde ich einen Schaden?
Im EFA beim Austragen des Bootes. Eventuell auch den Zeugwart verständigen, vor allem wenn
Du nicht sicher bist, ob das Boot noch fahrtauglich ist. Bitte den Schaden immer so genau wie
möglich beschreiben.

Nach dem Rudern
• Anlegen und aussteigen: Wenn das noch nicht ganz klappt, dann Ruderkollegen rechtzeitig (also
bevor das Boot in den Steg kracht) um Unterstützung bitten. Auch hier, leicht wasserseitig neigen,
Ruder wenden und leicht anheben, damit die Wölbung der Blätter nach oben zeigt und nicht am
Steg schleift.
• Zuerst das wasserseitige Ruder und dann das landseitige Ruder rausnehmen.
• Alle Dollen schließen und die Deckel / Verschlüsse wieder öffnen.
• Falls nötig, überprüfen, ob ein Bootswagen bereitsteht.
• Boot vorsichtig, ohne am Steg anzuschlagen, aus dem Wasser heben. Über die Rolle nur die Boote mit
Kiel aus dem Wasser holen. Keinesfalls ein Boot auf dem Metallsteg ablegen.
• Boot abspritzen und trockenreiben, bei stark verschmutzen Rollschienen diese putzen, noch mal
kontrollieren ob alle Dollen geschlossen und alle Deckel geöffnet sind.
• Boot und Ruder wieder an ihren Platz bringen. Wieder Achtung auf Dollen!
• Böcke bzw. Bootswagen verstauen (außer man sieht im EFA, dass noch Boote unterwegs sind).
• Im EFA die Kilometer eintragen und die Fahrt abschließen.
• Als Letzter alle Böcke, Bootwagen verstauen, Tore schließen und Licht abdrehen.

Ein respektvolles und gemeinschaftliches Miteinander pflegen.
Andere Mannschaften nicht unnötig lang beim Ab- und Anlegen blockieren, aber auch allen
ausreichend Zeit geben. Manche sind einfach noch nicht so erfahren und benötigen etwas länger.

Bitte sämtliches Material pfleglich behandeln! Reparaturen sind arbeits- und kostenintensiv
und verhindern, dass Anschaffungen getätigt werden können, die allen Vereinsmitgliedern zur
Verfügung stehen.

           Viel Spaß und stets eine Handbreit Wasser unter dem Kiel!

Anhang C.2

Kenntnisse Heimatgewässer/Fahrordnung Werftarm

Es gilt grundsätzlich Rechtsfahrordnung!

1Ruder-und Sportordnung, Anhang D

Anhang D

Sicheres Rudern: Notfall, Unterkühlung, Überhitzung
(Auszug aus den FISA Hinweisen und Ratschlägen für sicheres Rudern)

Viele Unfälle geschehen aufgrund von unüberlegten Entscheidungen vor Beginn der Fahrt bzw. vor dem Verlassen
des Bootshauses. Wetter- und Wasserbedingungen, Tageszeit, Ausrüstung und Aufsicht sind für ein sicheres Rudern zu berücksichtigen.

1. Empfehlungen und Hinweise bei kaltem Wasser
Bei Wassertemperaturen von oder unter 10 °C oder bei widrigen Wetter- und Umfeldbedingungen sollten
entsprechende Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen erwogen werden.
Die FISA (und der Vorstand) empfiehlt bei derart niedrigen Wassertemperaturen
• das Rudern im Einer zu unterlassen
• nur mit Schwimmhilfe oder Rettungsweste auf Wasser zu gehen,
• Das Mitführen eines Schallsignalgerätes,
• Die Ausfahrt nur mit mehr als einem Boot durchzuführen
• Die Ausfahrt nur in Begleitung eines Motorbootes, das auch eine ausreichende Anzahl von
Schwimmhilfen bzw. Rettungswesten mitführt.
Jugendlichen ist das unbegleitete Rudern bei kaltem Wasser generell untersagt.

1.1 Unterkühlung
Unterkühlung tritt ein, wenn der gesamte Körper auf eine sehr viel niedrigere als die normale Körper-
kerntemperatur abgekühlt wurde, z. B. unter 35 °C verglichen mit der normalen Körperkerntemperatur von 37°C. Dies sollte unter allen Umständen vermieden werden.
• „Kleide dich so, dass Du nicht frierst“ – Mehrere Schichten (dünne) Kleidung sind wirksamer als ein
dickeres Kleidungsstück – („Zwiebeleffekt“). Die äußere Schicht sollte wind- und wasserdicht sein.
• Feuchte Kleidung erhöht erheblich das Risiko für Auskühlung. Unter feucht-nassen Bedingungen kann
Funktionskleidung zur Auskühlung beitragen, weil sie durch Feuchte ihre Wärmeisolationseigenschaften
verliert. Deshalb ist unter solchen Bedingungen Wolle für die Bekleidung vorzuziehen, da sie auch in
feuchtem Zustand noch ihre Wärmeisolationseigenschaft behält.
• Trinke keinen Alkohol bei kalten Wetterbedingungen. Alkohol beschleunigt den Wärmeverlust genauso
wie er Fehleinschätzungen fördert.

1.2 Wasserunfall

Wenn eine Person ins Wasser gefallen ist, verliert ihr Körper schnell Wärme. Um den Wärmeverlust zu
reduzieren, sollte die Person die Kleidung anbehalten, mit Ausnahme von schwerer Kleidung und Schuhen, die die Person herunterziehen könnten. Schwimmen ist mit erhöhtem Wärmeverlust und Verlust von wertvollem Zucker in der Muskulatur verbunden. Mit der Auskühlung wird die Muskulatur schnell steifer und ab 28 °C Körperkerntemperatur ist keine Kontraktion mehr möglich. Die freie Schwimmstrecke ist drastisch
eingeschränkt, wenn der Wasserunfall in erschöpftem oder ermüdetem Zustand erfolgt.
Deshalb ist generell der Verbleib am Boot oder die Nutzung einer Schwimmhilfe sicherer. Möglichst viele
Körperteile sollten über dem Wasser sein, ebenso sollte bei einer Kenterung das sofortige Wiedereinstei- gen ins Boot erfolgen. Plötzliches. Eintauchen in kaltes Wasser kann eine Schockwirkung auslösen und man sollte Sportler darauf hinweisen, möglichst nicht mit dem Gesicht unterzutauchen.

Folgeerscheinungen können sein:
• Unterbrechung der normalen Atemtätigkeit – Atemstillstand;
• Unfähigkeit schwimmen zu können selbst bei geübten Schwimmern;
• Verwirrung und die Unfähigkeit, auf einfache Anweisungen zu reagieren.

Bei Unterkühlungen von unter 35 Grad Körperkerntemperatur ist immer ein Notfall gegeben. Im Zweifel muss beim Kälteunfall immer medizinische Hilfe bzw. ein Notarzt gerufen werden.

1.3 Notfallversorgung bei Unterkühlung

Die folgenden Symptome und Anzeichen bzw. Auffälligkeiten können einzeln oder gleichzeitig auftreten:
• unerwartetes und unvernünftiges Verhalten, möglicherweise begleitet von Klagen über Kälte und
Müdigkeit,
• physische und mentale Lethargie mit Unvermögen, Fragen oder Anweisungen zu verstehen,
• undeutliches Sprechen,
• heftiger und unkontrollierter körperlicher und sprachlicher Gewaltausbruch,
• Versagen oder Abnormalität beim Sehen,
• Zuckungen,
• fehlende Kontrolle der Glieder, Gleichgewichtsstörungen und Klagen über Gefühlslosigkeit und
Krämpfe,
• allgemeiner Schock mit Blässe und Bläue von Lippen und Hand-oder Fußnägeln,
• langsamer, schwacher Puls, Keuchen und Husten.

Im Stadium I der Hypothermie von 35 – 32 °C Körperkerntemperatur ist der Patient wach, aber erregt,
Kältezittern ist noch möglich. Im Stadium II von 32 – 28 °C ist der Patient inaktiv, das Kältezittern sistiert und er ist wenig ansprechbar, darunter kommt es zu Bewusstseinsverlust. Auch nach der Bergung einer länger im Wasser befindlichen Person besteht noch für längere Zeit Gefahr. Wichtig ist jeden weiteren Wärmeverlust zu vermeiden, insbesondere weil die Wärmeproduktion in den abgekühlten Muskeln verschlechtert ist oder nicht mehr funktioniert. Deshalb muss der Patient vor Regen und Wind geschützt werden. Bis zum Eintreffen von Rettungsdiensten sollte eine Wiederaufwärmung versucht werden im Sinne einer Wärmepackung mit einer Wärmeschutzdecke, Wolldecke oder Biwacksack, womit der Patient – evtl. auch mit einer zweiten Person zur Wärmespende – eingehüllt wird. Gegebenenfalls können auch warme Getränke gereicht werden, solange der Patient wach ist und schlucken kann.

1.4 Vorgehensweise beim Auffinden einer Person, die gerettet werden muss:

Überprüfung der Eigengefährdung und der Gefährdung des Unfallopfers bei der Rettungsaktion.
Grundprinzip für die Annäherung: Annähern – zuwerfen von Hilfsmitteln – bergen
• Wenn du jemanden siehst, der im Wasser in Schwierigkeiten ist, gehe nicht zu ihm ins Wasser. Im
Notfall ist wichtig, dass die rettende Person sich selber nicht gefährdet, sondern selber sicher bleibt.
• Suche nach Hilfsmitteln, mit denen das Unfallopfer aus dem Wasser gezogen werden kann, z. B.
Stock, Seil oder Kleidung.
• Achte auf deinen sicheren Stand, lege dich auf den Boden, um nicht hineingezogen zu werden.
• Wenn du ihn nicht erreichen kannst, wirf dem Unfallopfer ein schwimmfähiges Objekt zu (z. B. Ball,
Plastikflasche), an dem es sich festhalten kann. Hole dann Hilfe.
• Wenn du dich in einem Begleitboot befindest, nähere dich ihm vorsichtig, wenn dies ohne Gefahr
machbar ist (Schwimmweste tragen!).

Nach erfolgter Rettung des Unfallopfers sofort Hilfe herbeirufen – Notruf.

Ansprechbar?
JA — Warm halten, Rettung verständigen
NEIN  —  Atmung, Puls?
JA  —  stabile Seitenlage
NEIN  —  Atemwege frei machen
Wenn Patient nicht zu atmen beginnt:  —  Wiederbelebung
Herzdruckmassage (30-mal) gefolgt von 2 Atemspenden bis Hilfe eintritt

2. Empfehlungen und Hinweise bei heißem Wetter

Die hauptsächlichen Strategien zur Vermeidung von Wärme/Hitze bedingten Krankheiten sind
• Akklimatisierung
• ausreichende Flüssigkeitszufuhr
• Verlegung der körperlichen Betätigung auf kühlere Tageszeiten.
Intensive körperliche Betätigungen in einer warmen bzw. heißen Umgebung mit begleitendem
Flüssigkeitsverlust und mit Erhöhung der Körpertemperatur können führen zu:
Austrocknung – Erschöpfung – Hitzschlag

2.1 Sicherheitsmaßnahme bei Hitze
• Schatten und Gelegenheiten zum Abkühlen
• Trinkwasser und Flüssigkeitszufuhr, auch zum Anfeuchten des Gesichtes, der Kleidung und der
Haare
• Kopfbedeckungen: in direktem Sonnenlicht Kopfbedeckungen. tragen, die mit Wasser benetzt werden
sollten.
• Kleidung: Die Kleidung sollte aus Stoffen bestehen, die Hitzestau vermeiden und Schweißverdunstung
unterstützen. Es wird helle, locker sitzende Kleidung aus Naturfasern oder Mischgeweben mit guten
Absorptionseigenschaften empfohlen, die ausreichende Luftzufuhr gewähren.
• Ruhe/Pausen: Schlaf und Ruhe verbessern die Temperaturverträglichkeit.
• UV-Schutz: Kleidung und Sonnenschutzcremes mit UV-Schutz verringern Strahlungsschäden der Haut und reflektieren Strahlung. Dies verringert die Wärmebelastung.

Ruder-und Sportordnung, Anhang E

Anhang E

Nutzung und Raumordnung Kraftkammer

Die Benutzung der Kraftkammer ist ausübenden Mitgliedern, die im laufenden Vereinsjahr das
sechzehnte Lebensjahr vollenden (Ausnahme: regulärer Trainingsbetrieb) nach entsprechender
Einweisung gestattet.

Von Jugendlichen unter 16 Jahren darf der Kraftraum nur in Begleitung eines Erwachsenen mit
Benützungsberechtigung genutzt werden.

Für Jugendliche übernehmen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung für deren Eignung für
den Kraftsport sowie deren Handlungen, insbesondere dafür, dass allen Anordnungen von
Erwachsenen, insbesondere Sportwart und Trainer Folge geleistet wird.

Nach entsprechender Einweisung erhält der Nutzer die Zutrittsberechtigung via Handi App „Nuki“.
Eine Weitergabe des Zutritts ist nicht gestattet. Die Mitnahme von Personen, die nicht ausübende
Mitglieder des Rudervereins Alemannia sind, ist nicht gestattet. Interessenten können 2 x ein
kostenloses Schnuppertraining absolvieren.

Der Nutzer verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Nutzungs- und Raumordnung.

Verhalten

1. Der Raum darf nur in Trainingskleidung und mit Sportschuhen betreten werden.
2. Beschädigungen, Missstände oder Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen sind umgehend einem
Vorstandsmitglied zu melden.

3. Verhalten während des Trainings
a. Der Nutzer hat aus Hygienegründen ein Handtuch als Trainingsunterlage zu verwenden.
b. Aus hygienischen Gründen ist es nicht erlaubt, mit nacktem Oberkörper oder barfuß zu trainieren.

4. Verhalten nach dem Training
a. Vor dem Verlassen muss der Raum stoßgelüftet werden. Anschließend sind die Fenster wieder zu
schließen.
b. Alle Gewichte ausnahmslos auf die Ständer zurücklegen!
c. Hantelstangen auf die Halterungen legen (1stk. pro Halterung)
d. Licht abdrehen und Tür mittels App wieder verschließen.
e. Benutze Geräte mit Desinfektionstüchern abwischen!

5. Essen sowie Alkohol Konsum sind im Raum generell untersagt. Nicht alkoholische Getränke dürfen
mitgebracht werden.